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Musterbeschluss Kostentragung für Fenster
Außenfenster gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Trotzdem können die Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen, dass jeder die Kosten für die Fenster seiner Wohnung selbst trägt. Grundlage ist § 16 Abs. 2 S. 2 WEG. Wichtig sind eine faire Übergangsregel und einheitliche Vorgaben zum Aussehen.
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- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtMit einfacher Mehrheit können die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG beschließen, dass jeder die Kosten der Fenster seiner Wohnung selbst trägt; die Fenster bleiben Gemeinschaftseigentum.
Ihr Nachbar hat seine Fenster selbst bezahlt. Und Sie?
In vielen Häusern ist es ein wilder Mix. Der eine hat vor zehn Jahren auf eigene Kosten neue Kunststofffenster eingebaut. Die andere wartet seit Jahren auf die Gemeinschaft. Jetzt soll die WEG alle alten Fenster tauschen. Der erste Nachbar fragt zu Recht: „Und ich zahle jetzt für die anderen noch einmal mit?“
Genau hier hilft ein klarer Beschluss zur Kostentragung für Fenster. Er sorgt dafür, dass jeder für seine eigenen Fenster zahlt. Und er regelt fair, was mit denen passiert, die schon vorgelegt haben. Den Hintergrund zum Fenstertausch erklärt der Ratgeber Fenstertausch in der WEG.
Der Beschlusstext zum Kopieren
Kopieren Sie den Musterbeschluss Kostentragung für Fenster und füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern aus.
TOP [Nr.]: Verteilung der Kosten für Fenster und Fenstertüren
1. Die Eigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG: Die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Fenster und Fenstertüren einschließlich Rahmen, Verglasung, Beschläge und [Rollläden / Fensterbänke innen] trägt ab dem [Datum] der Eigentümer der Einheit, zu der die Fenster gehören, allein.
2. Die Fenster bleiben gemeinschaftliches Eigentum. Über Austausch und Ausführung entscheidet weiterhin die Gemeinschaft. Neue Fenster müssen folgenden Vorgaben entsprechen: [Material, Farbe außen, Teilung, Mindest-Wärmeschutz, z. B. Kunststoff, außen weiß, ohne Sprossen].
3. [Variante gemeinsamer Tausch: Die Gemeinschaft lässt die Fenster aller Einheiten im Rahmen der unter TOP [Nr.] beschlossenen Maßnahme erneuern. Die Kosten werden den Eigentümern nach der Zahl und Größe ihrer Fenster gemäß Aufstellung vom [Datum] zugeordnet.]
4. Übergangsregel: Eigentümer, die ihre Fenster seit dem [Stichtag] auf eigene Kosten fachgerecht und den Vorgaben entsprechend erneuert haben, werden an den Kosten für die Fenster anderer Einheiten nicht beteiligt. Die Erneuerung ist dem Verwalter bis zum [Datum] nachzuweisen.
5. Die übrige Kostenverteilung bleibt unverändert.
Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].
Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.
Rechtsgrundlage und Mehrheit
Außenfenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Sie gehören zur Fassade und schützen das Gebäude (§ 5 Abs. 2 WEG). Das gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung sie dem Sondereigentum zuordnet. Ob das bei Ihnen so ist, klärt der Ratgeber Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
Die Kosten dürfen trotzdem anders verteilt werden. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG erlaubt das mit einfacher Mehrheit für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten. Die Pflicht zur Erhaltung bleibt aber bei der Gemeinschaft. Deshalb entscheidet sie weiter über das Ob und Wie. Allgemeines zur Änderung von Schlüsseln finden Sie im Musterbeschluss Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.
Warum die Übergangsregel so wichtig ist
Ohne Übergangsregel zahlen Eigentümer, die schon investiert haben, doppelt. Einmal für ihre eigenen Fenster. Und dann noch einmal über die Gemeinschaft für die Fenster der anderen. Das empfinden viele als ungerecht. Und es kann den Beschluss angreifbar machen.
Die Übergangsregel in Nummer 4 löst das. Wer seit einem Stichtag fachgerecht erneuert hat, wird nicht noch einmal belastet. Wählen Sie den Stichtag mit Augenmaß. Er sollte zum Alter der neueren Fenster im Haus passen.
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Auch wenn jeder selbst zahlt: Die Fassade gehört allen. Ohne Vorgaben entsteht ein Flickenteppich aus weißen, braunen und grauen Rahmen. Das senkt den Wert aller Wohnungen. Legen Sie deshalb Material, Farbe, Teilung und Wärmeschutz fest.
Achten Sie auch auf die Technik. Neue, dichte Fenster verändern das Raumklima. Lüften wird wichtiger, sonst droht Schimmel. Bei größeren Tauschaktionen kann ein Lüftungskonzept sinnvoll sein. Den Ablauf eines gemeinsamen Tauschs regelt der Musterbeschluss Erhaltungsmaßnahme.

Typische Fehler
- Fenster zu Sondereigentum „erklärt“. Das geht per Beschluss nicht. Verteilt werden nur die Kosten.
- Keine Übergangsregel. Wer schon gezahlt hat, wird doppelt belastet.
- Bauteile unklar. Gehören Rollläden, Fensterbänke und Beschläge dazu? Schreiben Sie es hinein.
- Keine Vorgaben zum Aussehen. Jeder tauscht, wie er will. Die Fassade leidet.
- Rückwirkung. Die neue Verteilung sollte für die Zukunft gelten.
So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien
Bei GOTTSCHLING Immobilien bekommen Eigentümer vor der Abstimmung eine Liste aller Fenster je Einheit und den Stand der letzten Erneuerungen. So lässt sich die Übergangsregel fair festlegen. Die Beschlüsse folgen den Mustern des VDIV NRW, dessen Mitglied GOTTSCHLING Immobilien ist.
Mehr zur WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen lesen Sie auf der Säulenseite. Ihren Preis sehen Sie sofort im Preisrechner. Weitere Vorlagen finden Sie bei den Musterbeschlüssen.

Häufige Fragen
Wer zahlt neue Fenster in einer Eigentumswohnung?
Ohne besondere Regel die Gemeinschaft, weil Außenfenster zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Die Kosten werden dann auf alle verteilt. Per Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG kann die Gemeinschaft festlegen, dass jeder seine eigenen Fenster bezahlt.
Darf ich meine Fenster einfach selbst austauschen?
Nein, nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft. Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum. Ein eigenmächtiger Tausch kann einen Rückbau nach sich ziehen. Holen Sie vorher einen Beschluss ein.
Welche Mehrheit braucht der Beschluss über die Fensterkosten?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss braucht einen sachlichen Grund. Eine faire Übergangsregel macht ihn deutlich sicherer.
Was passiert, wenn ich meine Fenster schon selbst bezahlt habe?
Das hängt vom Beschluss ab. Eine gute Übergangsregel stellt Eigentümer frei, die fachgerecht erneuert haben. Fehlt sie, kann der Beschluss angreifbar sein.
Gehören Rollläden und Fensterbänke zu den Fenstern?
Das ist von Haus zu Haus unterschiedlich. Außenliegende Teile sind meist Gemeinschaftseigentum, innere Fensterbänke oft Sondereigentum. Schreiben Sie in den Beschluss, welche Bauteile erfasst sind.
Kann ein Vermieter die Fensterkosten auf den Mieter umlegen?
Nicht als Betriebskosten. Bei einer Modernisierung, etwa durch deutlich besseren Wärmeschutz, kann eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB in Betracht kommen. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Fazit
Bei Fenstern geht es um viel Geld und um Gerechtigkeit im Haus. Mit dem Musterbeschluss Kostentragung für Fenster zahlt jeder seine eigenen Fenster selbst. Dafür reicht die einfache Mehrheit. Die Fenster bleiben Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft behält das Sagen. Legen Sie Vorgaben zum Aussehen fest. Und schützen Sie mit einer Übergangsregel alle, die schon investiert haben.
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