Übersicht
Musterbeschlüsse und Beschlussvorlagen für die WEG
Hier finden Sie 48 Musterbeschlüsse für die Eigentümerversammlung, sortiert nach Themen: Verwalter, Versammlung, Beirat, Finanzen, Erhaltung und bauliche Veränderungen. Jeder Musterbeschluss für die WEG hat Platzhalter, eine Erklärung zur nötigen Mehrheit und die Rechtsgrundlage aus dem Wohnungseigentumsgesetz.
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- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagt48 Musterbeschlüsse für die WEG mit Platzhaltern, Mehrheit und Paragraf – von der Verwalterbestellung bis zur Wallbox.
Ein falsch formulierter Beschluss kann ein Jahr kosten
Die Gemeinschaft hat lange diskutiert. Am Ende gibt es eine Mehrheit für die neue Heizung. Vier Wochen später kommt die Anfechtungsklage. Der Grund: Im Beschluss fehlte die Kostenverteilung. Jetzt liegt alles auf Eis.
Das passiert öfter, als man denkt. Ein Beschluss muss klar sagen, was gemacht wird, wer es bezahlt und bis wann. Die Vorlagen auf dieser Seite helfen dabei. Sie sind eigenständig formuliert, mit Platzhaltern in eckigen Klammern. Passen Sie sie immer an Ihre Gemeinschaft an.
So nutzen Sie die Vorlagen
- Thema wählen: Suchen Sie die passende Vorlage in den Gruppen unten.
- Erklärung lesen: Jede Seite nennt die nötige Mehrheit und typische Fehler.
- Platzhalter füllen: Name der Gemeinschaft, Beträge, Daten.
- Früh einreichen: Der Beschlussantrag muss auf die Tagesordnung. Die Einladung geht mindestens drei Wochen vor der Versammlung raus (§ 24 Abs. 4 WEG).
Wichtig: Eine Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Gemeinschaft hat ihre eigene Teilungserklärung und eigene Beschlüsse. Wie Sie die Tagesordnung richtig aufbauen, erklärt der Ratgeber Tagesordnung der Eigentümerversammlung. Welche Mehrheit wofür gilt, steht unter Mehrheiten und Beschlüsse in der WEG.

Verwalter: Bestellung, Vertrag, Abberufung
Die wichtigsten Beschlüsse beim Verwalterwechsel. Wie der Wechsel insgesamt abläuft, zeigt die Seite WEG-Verwalter gesucht? Der Wechsel in 5 Schritten.
- Verwalterbestellung – neuen Verwalter bestellen (§ 26 Abs. 1, 2 WEG)
- Wiederbestellung des Verwalters – bisherigen Verwalter für eine neue Amtszeit bestellen (§ 26 Abs. 2 WEG)
- Bestellung eines zertifizierten Verwalters – Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter umsetzen (§ 26a, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG)
- Abberufung des Verwalters – Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG)
- Abschluss des Verwaltervertrags – Vertrag schließen und Unterzeichner bevollmächtigen (§ 26 Abs. 1, § 9b Abs. 2 WEG)
- Kündigung des Verwaltervertrags – Vertrag beenden (§ 26 Abs. 3 WEG)
- Auswahl aus mehreren Verwalterangeboten – aus mehreren Angeboten sauber auswählen (§ 19 Abs. 1, § 26 WEG)
- Unterschrift Protokoll und Nachweis der Verwaltereigenschaft – Unterschriften für den Nachweis gegenüber Grundbuch und Banken (§ 26 Abs. 4, § 24 Abs. 6 WEG)
- Wertgrenze für Aufträge des Verwalters – festlegen, bis zu welchem Betrag der Verwalter allein beauftragt (§ 27 Abs. 2 WEG)
- Entlastung des Verwalters – Entlastung für das abgelaufene Jahr (§ 19 Abs. 1 WEG)
- Herausgabe der Unterlagen vom früheren Verwalter – Unterlagen vom früheren Verwalter anfordern (§ 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG)
Soll GOTTSCHLING Immobilien Ihre Gemeinschaft verwalten? Dann nutzen Sie den fertigen Beschlusstext zur Bestellung der GOTTSCHLING Immobilien GmbH. Darin steht der Name exakt richtig: „GOTTSCHLING Immobilien GmbH, Gemarkenstr. 37, 45147 Essen“ – mit Zeitraum „vom … bis …“. Häufige Fehler sind „Gottschling Immobilien“ ohne „GmbH“, „Gottschling GmbH“ (das ist ein anderes Unternehmen) und ein fehlender Zeitraum. Dann muss die Bestellung in einer zweiten Versammlung wiederholt werden.
Versammlung und Kommunikation
Seit der WEG-Reform gibt es neue Wege, Versammlungen abzuhalten und zu beschließen. GOTTSCHLING Immobilien bietet Online- und Hybrid-Versammlungen an und empfiehlt sie sogar. Grundlage ist immer ein Beschluss der Gemeinschaft. Eine Präsenzversammlung bleibt möglich.
- Online-Teilnahme an der Versammlung – Online-Teilnahme an der Präsenzversammlung erlauben (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG)
- Virtuelle Eigentümerversammlung – rein virtuelle Versammlung, nur mit ¾-Mehrheit (§ 23 Abs. 1a WEG)
- Umlaufbeschluss mit Mehrheit – für eine Einzelfrage per Mehrheit im Umlauf beschließen (§ 23 Abs. 3 S. 2 WEG)
- Einladung und Kommunikation per E-Mail – Einladung und Kommunikation per E-Mail (§ 24 Abs. 4 WEG)
Verwaltungsbeirat
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Mehr dazu im Ratgeber Der Verwaltungsbeirat: Aufgaben und Haftung.
- Wahl des Verwaltungsbeirats – Mitglieder des Verwaltungsbeirats wählen (§ 29 Abs. 1 WEG)
- Aufwandsentschädigung für den Beirat – Aufwand des Beirats fair ausgleichen (§ 29, § 19 Abs. 1 WEG)
- Vermögensschadenhaftpflicht für den Beirat – Beirat gegen Haftungsrisiken versichern (§ 29 Abs. 3, § 19 Abs. 1 WEG)
Ihr Preis in 30 Sekunden
Geben Sie die Zahl der Einheiten ein. Sie sehen den Preis sofort und bekommen Ihr Angebot per E-Mail – ab 24 € je Einheit.
Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenFinanzen: Hausgeld, Abrechnung, Rücklage
Hier geht es um das Geld der Gemeinschaft. Hintergründe erklären die Ratgeber Der Wirtschaftsplan der WEG und Sonderumlage in der WEG.
- Wirtschaftsplan und Hausgeld – Hausgeldvorschüsse für das neue Jahr festlegen (§ 28 Abs. 1 WEG)
- Fortgeltung des Wirtschaftsplans – Wirtschaftsplan gilt weiter, bis ein neuer beschlossen ist (§ 28 WEG)
- Jahresabrechnung und Nachschüsse – Nachschüsse und Erstattungen beschließen (§ 28 Abs. 2 WEG)
- Fälligkeit des Hausgelds und Lastschrift – Fälligkeit und Lastschrifteinzug regeln (§ 28 Abs. 3 WEG)
- Zuführung zur Erhaltungsrücklage – Höhe der Zuführung zur Rücklage festlegen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4, § 28 Abs. 1 WEG)
- Sonderumlage für eine Maßnahme – eine konkrete Maßnahme per Sonderumlage finanzieren (§ 28 Abs. 1, § 19 Abs. 1 WEG)
- Sonderumlage zur Liquiditätssicherung – Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft sichern (§ 28 Abs. 1 WEG)
- Entnahme aus der Erhaltungsrücklage – Geld aus der Rücklage für eine Maßnahme nutzen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)
- Darlehen der Gemeinschaft – Kredit für die Gemeinschaft aufnehmen (§ 19 Abs. 1, § 9a WEG)
- Hausgeldrückstände einklagen – säumige Eigentümer verklagen lassen (§ 9a, § 28 WEG)
- Änderung des Kostenverteilungsschlüssels – Kostenverteilung per Mehrheit ändern (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG)
Erhaltung, Technik und Hausbetrieb
Diese Beschlüsse halten das Haus in Schuss und sicher. Für Hausmeisterleistungen in Gelsenkirchen gibt es den Hausmeisterservice von GOTTSCHLING Immobilien.
- Erhaltungsmaßnahme mit Auftragsvergabe – Reparatur oder Sanierung beschließen und vergeben (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG)
- Kostentragung für Fenster – regeln, wer neue Fenster zahlt (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG)
- Heizungserneuerung – Heizung der Gemeinschaft erneuern (§ 19 Abs. 2 Nr. 2, § 20 WEG)
- Energetische Sanierung und Fassadendämmung – Fassade dämmen und Kosten verteilen (§ 20 Abs. 1, § 21 WEG)
- Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft – Einbau und Wartung einheitlich durch die Gemeinschaft (§ 19 Abs. 1 WEG)
- Trinkwasser- und Legionellenprüfung – Legionellenprüfung beauftragen (§ 19 Abs. 1 WEG)
- Gebäudeversicherung abschließen oder wechseln – Versicherung abschließen oder wechseln (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG)
- Hausordnung – Regeln für das Zusammenleben (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG)
- Hausmeister, Reinigung und Winterdienst – Dienstleister für Haus, Treppenhaus und Gehweg beauftragen (§ 19 Abs. 1 WEG)
- Beauftragung eines Rechtsanwalts – Anwalt für die Gemeinschaft beauftragen (§ 9a, § 19 Abs. 1 WEG)
Bauliche Veränderungen
Bei Wallbox, Balkonkraftwerk, Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Glasfaser haben Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet über das Wie. Mehr im Ratgeber Bauliche Veränderungen in der WEG.
- Balkonkraftwerk gestatten – Steckersolargerät gestatten (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG)
- Wallbox gestatten – Ladestation gestatten (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG)
- Barrierefreier Umbau – barrierefreien Umbau gestatten (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG)
- Einbruchschutz – Maßnahmen gegen Einbruch gestatten (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG)
- Glasfaseranschluss – Glasfaseranschluss gestatten (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG)
- Klimaanlage gestatten – Klimagerät gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG)
- Photovoltaikanlage der Gemeinschaft – Solaranlage für die Gemeinschaft (§ 20 Abs. 1, § 21 WEG)
- Rückbau einer baulichen Veränderung – ungenehmigte Veränderungen zurückbauen lassen (§ 20, § 19 Abs. 1 WEG)
- Kostenverteilung bei baulicher Veränderung – Kosten einer baulichen Veränderung verteilen (§ 21 WEG)
Verbandsstandard in der Praxis
GOTTSCHLING Immobilien ist Mitglied im VDIV NRW, dem Verband der Immobilienverwalter. In den verwalteten Gemeinschaften setzt die Verwaltung die Musterbeschlüsse und Vorlagen des Verbands ein. So sind Beschlüsse einheitlich, vollständig und weniger anfällig für Anfechtungen. Das Unternehmen ist außerdem zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.
Ihre Gemeinschaft sucht einen Verwalter, der Beschlüsse sauber vorbereitet? Dann hilft die Seite Hausverwaltung in Gelsenkirchen gesucht. Die WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen kostet 24 € netto je Einheit und Monat, zzgl. USt. Was eine Einheit ist, legt die Teilungserklärung fest – nicht die Größe. Im Preisrechner für die WEG-Verwaltung sehen Sie Ihren Preis. Alle Preise erklärt die Seite Kosten der Hausverwaltung in Gelsenkirchen. Begriffe wie Umlaufbeschluss oder Beschlusssammlung erklärt das Lexikon.

GOTTSCHLING richtig bestellen – Beschlusstext zum Kopieren
Ein kleiner Fehler im Namen oder ein fehlender Zeitraum – und die Bestellung muss in einer zweiten Versammlung wiederholt werden. Übernehmen Sie diesen Text deshalb genau so in die Einladung:
TOP [Nr.]: Bestellung der GOTTSCHLING Immobilien GmbH zur Verwalterin
Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, bestellen die GOTTSCHLING Immobilien GmbH, Gemarkenstr. 37, 45147 Essen, zur Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums für die Zeit vom [TT.MM.JJJJ] bis zum [TT.MM.JJJJ]. Grundlage ist das Angebot vom [Datum] mit dem Entwurf des Verwaltervertrags, der dieser Einladung beiliegt. [Name, z. B. Vorsitz des Verwaltungsbeirats] wird ermächtigt, den Verwaltervertrag im Namen der Gemeinschaft zu unterschreiben.
Diese drei Fehler passieren am häufigsten:
- „Gottschling Immobilien“ ohne „GmbH“ – der Name ist dann nicht eindeutig.
- „Gottschling GmbH“ – das ist ein anderes Unternehmen.
- Kein Zeitraum „vom … bis …“ – die Laufzeit bleibt offen.
Den vollständigen Beschluss mit Vergütung, Vertrag und Ende des alten Verwalters finden Sie im Musterbeschluss zur Verwalterbestellung.
Häufige Fragen
Was ist ein Musterbeschluss?
Ein Musterbeschluss ist eine Vorlage für einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Er enthält die wichtigsten Punkte und Platzhalter für Namen, Beträge und Daten. Die Vorlage muss immer an die eigene Gemeinschaft angepasst werden und ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Mehrheit braucht ein WEG-Beschluss?
Die meisten Beschlüsse brauchen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 WEG). Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei der rein virtuellen Versammlung (¾-Mehrheit) und bei baulichen Veränderungen, deren Kosten alle tragen sollen. Die nötige Mehrheit steht auf jeder Vorlagenseite.
Wie bringe ich einen Beschlussantrag auf die Tagesordnung?
Schicken Sie den Antrag rechtzeitig vor dem Versand der Einladung schriftlich an den Verwalter. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Je früher Ihr Antrag vorliegt, desto sicherer kommt er auf die Tagesordnung.
Was passiert, wenn ein Beschluss fehlerhaft ist?
Fehlerhafte Beschlüsse können innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht angefochten werden (§ 45 WEG). Wird der Beschluss für ungültig erklärt, muss oft neu abgestimmt werden. Nichtige Beschlüsse, etwa ohne Beschlusskompetenz, sind sogar von Anfang an unwirksam.
Darf ich die Vorlagen frei verwenden?
Ja, die Vorlagen sind für die Nutzung in Ihrer Eigentümergemeinschaft gedacht. Passen Sie Platzhalter und Inhalte an Ihre Teilungserklärung und Ihre Situation an. Bei schwierigen Fällen lassen Sie den Beschluss vorher von einem Fachanwalt prüfen.
Warum arbeitet GOTTSCHLING Immobilien mit Verbandsmustern?
Weil einheitliche, geprüfte Formulierungen das Risiko von Anfechtungen senken. Als Mitglied im VDIV NRW setzt GOTTSCHLING Immobilien die Musterbeschlüsse und Vorlagen des Verbands in den verwalteten Gemeinschaften ein.
Fazit
Ein guter Beschluss ist klar, vollständig und passt zur Gemeinschaft. Die 48 Vorlagen auf dieser Seite geben Ihnen den Rahmen – von der Verwalterbestellung bis zur Wallbox. Prüfen Sie die nötige Mehrheit, füllen Sie die Platzhalter und reichen Sie den Antrag früh ein. Eine Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung, sie macht Ihre Versammlung aber deutlich sicherer.
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