Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Wiederbestellung des Verwalters

Läuft die Bestellung Ihres Verwalters aus, endet sein Amt automatisch. Eine Verlängerung gibt es nur per neuem Beschluss. Dieser darf frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gefasst werden. Die Vorlage unten hilft Ihnen dabei.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtDie Wiederbestellung braucht einen neuen Mehrheitsbeschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden darf und höchstens fünf Jahre gilt.

Wissen Sie, wann die Amtszeit Ihres Verwalters endet?

Viele Eigentümer wissen es nicht. Der Verwalter macht einfach weiter, Jahr für Jahr. Doch die Bestellung hat ein festes Ende. Ist es erreicht, ist Ihre Gemeinschaft ohne Verwalter. Der bisherige Verwalter darf dann keine Rechnungen mehr bezahlen. Er darf auch keine Verträge mehr unterschreiben.

Schauen Sie deshalb in das Protokoll der letzten Bestellung. Dort steht das Enddatum. Fehlt es, finden Sie es oft in der Beschlusssammlung. Was dort steht, erklärt der Ratgeber zur Beschlusssammlung. Der Musterbeschluss Wiederbestellung des Verwalters unten verhindert genau diese Lücke.

Der Beschlusstext zum Kopieren

TOP [Nr.]: Wiederbestellung des Verwalters

1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, bestellen [Name und Anschrift des Verwalters] erneut zum Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums.

2. Die erneute Bestellung schließt nahtlos an die laufende Amtszeit an. Sie beginnt am [Datum, Tag nach Ablauf der bisherigen Bestellung] und endet am [Datum Ende].

3. Der Verwaltervertrag wird für denselben Zeitraum verlängert. Grundlage ist [der bisherige Vertrag vom [Datum] / das neue Angebot vom [Datum], das der Einladung beilag]. Die Vergütung beträgt [Betrag] € netto je Einheit und Monat sowie [Betrag] € netto je Garage oder Stellplatz und Monat, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

4. [Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats / Der Wohnungseigentümer [Name]] wird ermächtigt, die Vertragsverlängerung im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Die Ein-Jahres-Regel: zu früh ist auch falsch

§ 26 Abs. 2 WEG erlaubt die Wiederbestellung. Der Beschluss darf aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Amtszeit gefasst werden. Warum? Die Eigentümer sollen sich nicht zu lange binden. Ein Beschluss, der früher kommt, ist angreifbar.

Ein Beispiel: Die Bestellung endet am 31. Dezember. Dann ist die Wiederbestellung frühestens ab dem 1. Januar desselben Jahres möglich. Das ist der Beginn des letzten Amtsjahres. In der Praxis passt sie meist in die ordentliche Versammlung des letzten Amtsjahres.

Auch für die neue Amtszeit gilt die Grenze von fünf Jahren. Das Gesetz zählt dabei ab dem Beginn der neuen Amtszeit, nicht ab dem Beschluss.

Welche Mehrheit brauchen Sie?

Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Mehr Ja- als Nein-Stimmen reichen. Ist der Verwalter selbst Eigentümer, darf er mitstimmen, wenn es nur um seine Bestellung geht. Bei Fragen zu Stimmrecht und Vollmachten hilft der Ratgeber Vollmacht für die Eigentümerversammlung.

Bei einer Wiederbestellung müssen in der Regel keine Vergleichsangebote vorliegen. Die Eigentümer kennen die Arbeit des Verwalters ja schon. Gibt es aber ernste Kritik oder steigt die Vergütung deutlich, sind Alternativen ratsam. Sonst stimmen Sie im Blindflug ab.

Weiter so oder doch wechseln?

Die Wiederbestellung ist der natürliche Moment, Bilanz zu ziehen. Stellen Sie sich drei Fragen:

  • Kam die Jahresabrechnung pünktlich und war sie verständlich?
  • Hat der Verwalter Beschlüsse zügig umgesetzt?
  • Haben Sie bei Fragen schnell eine Antwort bekommen?

Lautet eine Antwort „nein“, lohnt der Vergleich. Wie Sie gute Arbeit erkennen, zeigt der Ratgeber Aufgaben des WEG-Verwalters. Wollen Sie wechseln, nutzen Sie statt dieser Vorlage den Musterbeschluss Verwalterbestellung. Den Preis für GOTTSCHLING Immobilien sehen Sie sofort im Preisrechner: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Stellplatz, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail und gilt drei Monate. So liegt es rechtzeitig vor der Versammlung auf dem Tisch.

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Die Wiederbestellung in vier Schritten planen

  1. Enddatum prüfen. Suchen Sie das Datum im letzten Bestellungsbeschluss. Tragen Sie es in den Kalender ein.
  2. Versammlung im letzten Amtsjahr ansetzen. Sie muss nach dem Beginn der Ein-Jahres-Frist und vor dem Ablauf liegen.
  3. Konditionen klären. Bleibt die Vergütung gleich? Ändert sich der Vertrag? Ein neues Angebot gehört zur Einladung.
  4. Beschluss fassen und Vertrag unterschreiben. Die ermächtigte Person unterschreibt die Verlängerung zeitnah nach der Versammlung.

So entsteht kein einziger Tag ohne Verwalter. Wollen Sie den Verwalter beim Grundbuchamt ausweisen, brauchen Sie nach der Wiederbestellung einen neuen Nachweis. Dafür gibt es den Musterbeschluss Nachweis der Verwaltereigenschaft.

Bestellung und Vertrag: zwei Dinge, ein Beschluss

Das WEG trennt zwei Ebenen. Die Bestellung macht den Verwalter zum Organ Ihrer Gemeinschaft. Erst dadurch darf er sie nach außen vertreten. Der Verwaltervertrag regelt dagegen, was er leisten muss und was er dafür bekommt. Beides hat eigene Laufzeiten.

Verlängern Sie nur die Bestellung, fehlt dem Verwalter die vertragliche Grundlage für seine Vergütung. Verlängern Sie nur den Vertrag, darf er nicht mehr handeln. Fassen Sie deshalb beides in einem Beschluss zusammen, so wie in der Vorlage oben. Was in einen guten Vertrag gehört, erklärt die Seite zum Verwaltervertrag.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH, zum Musterbeschluss Wiederbestellung des Verwalters

Typische Fehler bei der Wiederbestellung

  • Ablauf verpasst. Endet die Amtszeit vor der Versammlung, ist die Gemeinschaft ohne Verwalter. Dann hilft nur eine Neubestellung.
  • Zu früh beschlossen. Mehr als ein Jahr vor Ablauf ist der Beschluss angreifbar.
  • Vertrag vergessen. Die Bestellung wird verlängert, der Vertrag nicht. Dann fehlt die Grundlage für die Vergütung.
  • Neue Preise nicht verschickt. Ändert sich die Vergütung, gehört das neue Angebot zur Einladung.

Was passiert, wenn eine Gemeinschaft plötzlich ohne Verwalter dasteht, lesen Sie im Ratgeber WEG ohne Verwalter.

So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien bei Wiederbestellungen

Als Mitglied im VDIV NRW nutzt GOTTSCHLING Immobilien die Musterbeschlüsse des Verbands. Die Verwaltung behält die Laufzeiten aller Gemeinschaften im Blick. Die Wiederbestellung kommt rechtzeitig auf die Tagesordnung. So entsteht keine Lücke. Mehr über die WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen und weitere Vorlagen finden Sie in der Sammlung Musterbeschlüsse.

4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Wann darf der Beschluss zur Wiederbestellung des Verwalters frühestens gefasst werden?

Frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellung. So steht es in § 26 Abs. 2 WEG. Ein früherer Beschluss kann angefochten werden. Planen Sie die Wiederbestellung deshalb für die Versammlung im letzten Amtsjahr ein.

Verlängert sich die Bestellung automatisch?

Nein. Die Bestellung endet mit dem Datum, das im Beschluss steht. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Ohne neuen Beschluss hat Ihre WEG danach keinen Verwalter mehr.

Braucht die WEG bei der Wiederbestellung Vergleichsangebote?

In der Regel nicht. Die Eigentümer kennen den Verwalter und seine Arbeit. Bei deutlicher Kritik oder einer spürbaren Preiserhöhung sind Vergleichsangebote aber sinnvoll. Ein Angebot von GOTTSCHLING Immobilien bekommen Sie über den Preisrechner automatisch per E-Mail.

Was passiert, wenn die Amtszeit schon abgelaufen ist?

Dann ist die Gemeinschaft ohne Verwalter. Eine Wiederbestellung im eigentlichen Sinn ist nicht mehr möglich. Die Eigentümer müssen den Verwalter neu bestellen. Bis dahin vertreten sie die Gemeinschaft gemeinsam.

Für wie lange darf der Verwalter wiederbestellt werden?

Für höchstens fünf Jahre. Die Grenze gilt für jede einzelne Amtszeit. Kürzere Laufzeiten sind möglich und bei neuen Konditionen oft sinnvoll.

Muss der Verwaltervertrag auch verlängert werden?

Ja. Bestellung und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge. Die Bestellung macht den Verwalter zum Organ der Gemeinschaft. Der Vertrag regelt Pflichten und Vergütung. Verlängern Sie beides im selben Beschluss.

Fazit

Die Wiederbestellung ist schnell beschlossen, wenn Sie die Fristen kennen. Der Musterbeschluss Wiederbestellung des Verwalters oben enthält alle nötigen Punkte. Frühestens ein Jahr vor Ablauf, höchstens fünf Jahre, einfache Mehrheit. Verlängern Sie den Vertrag gleich mit. Und nutzen Sie den Moment, um ehrlich Bilanz zu ziehen – ein Vergleich über den Preisrechner kostet Sie nichts.

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