Musterbeschluss zum Kopieren
Musterbeschluss Unterschrift Protokoll und Nachweis der Verwaltereigenschaft
Muss Ihr Verwalter beim Grundbuchamt zeigen, dass er wirklich bestellt ist, braucht er ein Protokoll mit beglaubigten Unterschriften. Wer unterschreibt, regelt § 24 Abs. 6 WEG. Mit dem Musterbeschluss legen Sie die Personen fest und klären die Kosten.
- ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtNach § 26 Abs. 4 WEG weist der Verwalter seine Bestellung durch das Protokoll nach, wenn die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Der Wohnungsverkauf stockt – wegen einer Unterschrift
Ein Eigentümer verkauft seine Wohnung. Der Notartermin steht. Doch die Teilungserklärung verlangt die Zustimmung des Verwalters. Das Grundbuchamt will einen Nachweis, dass der Verwalter wirklich im Amt ist. Und der fehlt. Der Käufer wartet. Der Verkäufer ärgert sich.
Das lässt sich leicht vermeiden. Regeln Sie gleich bei der Bestellung, wer das Protokoll unterschreibt und beglaubigen lässt. Was es mit der Zustimmung auf sich hat, erklärt das Lexikon: Verwalterzustimmung. Der Musterbeschluss Unterschrift Protokoll und Nachweis der Verwaltereigenschaft unten regelt das in vier Punkten.
Der Beschlusstext zum Kopieren
TOP [Nr.]: Unterzeichnung der Niederschrift und Nachweis der Verwaltereigenschaft
1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, bestimmen den Wohnungseigentümer [Name] als Eigentümer, der die Niederschrift über diese Versammlung nach § 24 Abs. 6 WEG unterzeichnet. Ersatzweise unterzeichnet der Wohnungseigentümer [Name].
2. Die Niederschrift über den Beschluss zur Bestellung des Verwalters gemäß TOP [Nr.] wird außerdem vom Versammlungsleiter [Name] und [falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist: vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats [Name] oder seinem Vertreter [Name]] unterzeichnet.
3. Die genannten Personen werden gebeten, ihre Unterschriften unter einem Auszug der Niederschrift mit dem Bestellungsbeschluss öffentlich beglaubigen zu lassen, damit der Verwalter seine Verwaltereigenschaft nach § 26 Abs. 4 WEG nachweisen kann.
4. Die Kosten der Beglaubigung trägt die Gemeinschaft. Sie werden nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt.
Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].
Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.
Was die beiden Paragrafen sagen
§ 24 Abs. 6 WEG: Über die Beschlüsse wird unverzüglich eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird unterschrieben vom Vorsitzenden der Versammlung und von einem Wohnungseigentümer. Gibt es einen Verwaltungsbeirat, unterschreibt auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter.
§ 26 Abs. 4 WEG: Muss die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, genügt das Protokoll über den Bestellungsbeschluss. Voraussetzung: Die Unterschriften der genannten Personen sind öffentlich beglaubigt. Das macht ein Notar.
Wie ein gutes Protokoll aussieht, zeigt der Ratgeber Protokoll der Eigentümerversammlung.

Wann Sie den Nachweis brauchen
- Verwalterzustimmung beim Verkauf. Steht in Ihrer Teilungserklärung, dass der Verwalter einem Verkauf zustimmen muss, verlangt das Grundbuchamt den Nachweis.
- Grundbuchsachen der Gemeinschaft. Etwa bei Eintragungen, die die Gemeinschaft selbst betreffen.
- Banken und Behörden. Manche Stellen verlangen beglaubigte Nachweise, etwa bei Kontoeröffnungen.
Grundbuchsachen in Gelsenkirchen bearbeitet das Amtsgericht Gelsenkirchen. Mehr zum Grundbuch erklärt das Lexikon: Grundbuch. Wie der Verkauf einer Wohnung in einer WEG abläuft, zeigt die Seite Wohnung verkaufen in Gelsenkirchen.
Der Weg zur Beglaubigung in drei Schritten
- Auszug erstellen. Der Verwalter fertigt einen Auszug aus dem Protokoll mit dem Bestellungsbeschluss. Er enthält Datum, Ort, Tagesordnungspunkt und Abstimmungsergebnis.
- Unterschriften leisten. Die Unterzeichner gehen gemeinsam oder nacheinander zu einem Notar ihrer Wahl. Sie unterschreiben dort oder erkennen ihre Unterschrift an. Ein Ausweis ist mitzubringen.
- Original verwahren. Der Verwalter bewahrt das beglaubigte Original sicher auf. Bei Bedarf legt er es dem Grundbuchamt vor.
Die Beglaubigung prüft nur die Unterschrift, nicht den Inhalt. Sie kostet daher wenig. Gilt die Bestellung für mehrere Jahre, reicht ein Nachweis für die ganze Amtszeit. Bei einer Wiederbestellung braucht es einen neuen Nachweis. Nutzen Sie dafür den Musterbeschluss Wiederbestellung.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenMehrheit und typische Fehler
Der Beschluss braucht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Oft wird er direkt nach der Verwalterbestellung gefasst.
- Falsche Personen unterschreiben. Es müssen genau die in § 24 Abs. 6 genannten Personen sein. Fehlt der Beiratsvorsitzende, obwohl es einen Beirat gibt, reicht der Nachweis nicht.
- Kein Ersatz benannt. Zieht der Eigentümer weg oder wird krank, hängt alles. Benennen Sie eine Ersatzperson.
- Beglaubigung erst Jahre später. Dann sind die Unterzeichner oft nicht mehr greifbar. Erledigen Sie es direkt nach der Versammlung.
- Kosten ungeklärt. Regeln Sie, dass die Gemeinschaft zahlt. Niemand soll das privat tragen.

Ein Beispiel aus der Praxis
Eine WEG in Gelsenkirchen bestellt in ihrer Versammlung einen neuen Verwalter. Einen Beirat gibt es. Versammlungsleiter ist der Verwalter. Damit müssen drei Personen unterschreiben:
- der Verwalter als Versammlungsleiter,
- ein von der Versammlung bestimmter Wohnungseigentümer,
- der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter.
Alle drei unterschreiben den Auszug mit dem Bestellungsbeschluss beim Notar. Ein halbes Jahr später verkauft ein Eigentümer seine Wohnung. Die Teilungserklärung verlangt die Zustimmung des Verwalters. Der Verwalter gibt die Zustimmung beim Notar ab und legt den beglaubigten Auszug bei. Das Grundbuchamt hat damit alles, was es braucht.
Gibt es keinen Beirat, reichen zwei Unterschriften: Versammlungsleiter und Wohnungseigentümer.
So hält GOTTSCHLING Immobilien das schlank
GOTTSCHLING Immobilien bereitet das Protokoll so vor, dass der Bestellungsbeschluss als eigener Auszug beglaubigt werden kann. Die Verwaltung arbeitet mit den Musterbeschlüssen des VDIV NRW. Sie ist zertifiziert nach § 26a WEG und betreut rund 4.000 Einheiten.
Für den Nachweis zählt auch der Bestellungsbeschluss selbst. Soll GOTTSCHLING Immobilien Ihr Verwalter werden, muss der Name exakt stimmen: „GOTTSCHLING Immobilien GmbH, Gemarkenstr. 37, 45147 Essen“, dazu der Zeitraum „vom … bis …“. Häufige Fehler sind „Gottschling Immobilien“ ohne „GmbH“, „Gottschling GmbH“ (das ist ein anderes Unternehmen) und ein fehlender Zeitraum. Dann muss die Bestellung in einer zweiten Versammlung wiederholt werden. Sicher sind Sie mit dem fertigen Beschlusstext zur Bestellung der GOTTSCHLING Immobilien GmbH.
Planen Sie gerade einen Wechsel? Dann gehört dieser Beschluss direkt zur Bestellung. Nutzen Sie dazu den Musterbeschluss Verwalterbestellung und die Seite Verwalterwechsel in Gelsenkirchen. Den Preis sehen Sie sofort im Preisrechner für die WEG-Verwaltung: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Stellplatz, zuzüglich Umsatzsteuer. Ob Apartment, große Wohnung oder Laden: Jede Einheit laut Teilungserklärung kostet gleich viel. Alle Preise erklärt die Seite Kosten der Hausverwaltung in Gelsenkirchen. Alle Vorlagen unter Musterbeschlüsse.
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97Häufige Fragen
Wer muss das Protokoll der Eigentümerversammlung unterschreiben?
Nach § 24 Abs. 6 WEG der Vorsitzende der Versammlung und ein Wohnungseigentümer. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, unterschreibt zusätzlich dessen Vorsitzender oder sein Vertreter. Meist ist der Verwalter der Vorsitzende.
Wie weist der Verwalter seine Bestellung gegenüber dem Grundbuchamt nach?
Mit dem Protokoll über den Bestellungsbeschluss, auf dem die Unterschriften der Personen nach § 24 Abs. 6 WEG öffentlich beglaubigt sind. Das regelt § 26 Abs. 4 WEG. Die Beglaubigung nimmt ein Notar vor.
Wer zahlt die Beglaubigung der Unterschriften?
Das sollte die Gemeinschaft tun, denn der Nachweis dient allen Eigentümern. Regeln Sie das im Beschluss. Die Kosten werden dann nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel verteilt.
Welche Mehrheit braucht dieser Beschluss?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es geht um eine Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung. Ein besonderes Quorum ist nicht nötig.
Brauche ich den Nachweis bei jedem Wohnungsverkauf?
Nur wenn Ihre Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung zum Verkauf vorsieht oder eine andere Stelle einen beglaubigten Nachweis verlangt. Viele ältere Teilungserklärungen enthalten eine solche Klausel. Ein Blick in Ihre Teilungserklärung bringt Klarheit.
Was passiert, wenn ein Unterzeichner nicht mehr erreichbar ist?
Dann lässt sich der Nachweis nur schwer führen. Deshalb sollte der Beschluss eine Ersatzperson benennen. Lassen Sie die Unterschriften möglichst direkt nach der Versammlung beglaubigen.
Fazit
Ein kleiner Beschluss mit großer Wirkung. Der Musterbeschluss Unterschrift Protokoll und Nachweis der Verwaltereigenschaft oben nimmt Ihnen die Arbeit ab. Bestimmen Sie direkt bei der Verwalterbestellung, wer das Protokoll unterschreibt, benennen Sie Ersatzpersonen und regeln Sie die Kosten. Dann klappt jeder spätere Wohnungsverkauf ohne Verzögerung. Tipps für die Suche nach dem passenden Verwalter gibt die Seite Hausverwaltung in Gelsenkirchen gesucht.
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