Musterbeschluss zum Kopieren
Musterbeschluss Markise gestatten
Für eine Markise am Balkon brauchen Sie in der WEG die Zustimmung der Gemeinschaft. Ein Beschluss zur Markise in der WEG gestattet die Montage mit einfacher Mehrheit nach § 20 Abs. 1 WEG. Die Kosten tragen Sie selbst. Dafür gehört der Schatten nur Ihnen.
- ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtEine Markise ist eine bauliche Veränderung: Die WEG gestattet sie mit einfacher Mehrheit nach § 20 Abs. 1 WEG, die Kosten trägt der Antragsteller nach § 21 Abs. 1 WEG.
Südbalkon, Mittagssonne, kein Schatten
Sie haben die Wohnung wegen des Südbalkons gekauft. Im Juli wird er zur Herdplatte. Eine Markise wäre die Lösung. Der Fachbetrieb hat schon ein Angebot geschickt. Dann der Hinweis eines Nachbarn: „Das dürfen Sie nicht einfach anbringen.“
Der Nachbar hat recht. Die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum. Wer dort bohrt, braucht die Erlaubnis der Gemeinschaft. Was zum Gemeinschaftseigentum gehört, erklärt das Lexikon: Gemeinschaftseigentum. Die gute Nachricht: Die Erlaubnis ist meist leicht zu bekommen. Mit einem sauberen Beschluss zur Markise in der WEG sind Ihre Chancen gut. Der Text unten passt auch für Sichtschutz, Rollläden oder eine kleine Überdachung.
Der Beschlusstext zum Kopieren
TOP [Nr.]: Gestattung einer Markise an der Wohnung Nr. [Nr.]
1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, gestatten dem Wohnungseigentümer [Name] (Wohnung Nr. [Nr.]) nach § 20 Abs. 1 WEG, am Balkon seiner Wohnung eine [Gelenkarm-]Markise anzubringen. Die Ausführung richtet sich nach dem Angebot von [Fachbetrieb] vom [Datum]: Breite höchstens [Maß] m, Ausfall höchstens [Maß] m, Tuch in [Farbe / Muster laut Anlage [Nr.]], Gestell in [Farbe], Befestigung an [Bauteil] mit [Anzahl] Konsolen.
2. Mit der Montage darf erst begonnen werden, wenn etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen und der Verwaltung der Termin mindestens zwei Wochen vorher in Textform mitgeteilt wurde. Bohrungen in Fassade oder Dämmung werden fachgerecht abgedichtet.
3. Der Eigentümer trägt nach § 21 Abs. 1 WEG alle Kosten der Anbringung, Erhaltung, Versicherung und eines späteren Rückbaus sowie alle Folgekosten am Gemeinschaftseigentum. Er haftet für Schäden, die durch die Markise entstehen.
4. Muss das Gemeinschaftseigentum erhalten oder saniert werden, demontiert der Eigentümer die Markise nach Aufforderung durch die Verwaltung auf eigene Kosten und bringt sie danach wieder an. Rechte und Pflichten aus diesem Beschluss gehen bei einem Verkauf auf den Erwerber über.
5. [Optional: Diese Gestattung gilt mit denselben Vorgaben für alle Wohnungen der Gebäudeseite [Bezeichnung]. Wer eine Markise anbringen will, zeigt dies der Verwaltung vorher in Textform an.]
Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].
Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.
Rechtsgrundlage: Gestattung nach § 20 Abs. 1 WEG
Eine Markise ist eine bauliche Veränderung. Sie geht über die normale Erhaltung hinaus. Solche Maßnahmen kann die Gemeinschaft einem einzelnen Eigentümer gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG). Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Nicht privilegiert: Anders als für Wallbox, Einbruchschutz oder Balkonkraftwerk gibt es für die Markise kein Sonderrecht im Gesetz. Ein Anspruch besteht deshalb nicht automatisch.
- Anspruch mit Zustimmung: Sie haben aber einen Anspruch, wenn alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG). Bei einer Markise sind das oft nur die direkten Nachbarn.
- Grenze: Eine bauliche Veränderung darf die Anlage nicht grundlegend umgestalten. Sie darf auch niemanden unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG). Eine Markise in passender Farbe ist davon weit entfernt.
Die Kosten tragen Sie allein (§ 21 Abs. 1 WEG). Dafür gehört die Nutzung nur Ihnen. Mehr zum Thema erklärt der Ratgeber bauliche Veränderung in der WEG.

So kommt Ihr Antrag durch
- Angebot besorgen. Mit Maßen, Farbe und Befestigungsart.
- Foto oder Skizze beilegen. Dann sehen alle, wie es aussehen wird.
- Farbe passend wählen. Hängen schon Markisen am Haus, orientieren Sie sich daran.
- Nachbarn vorher fragen. Ihre Zustimmung stärkt den Antrag. Im Streitfall hilft sie über § 20 Abs. 3 WEG.
- Rechtzeitig einreichen. Die Einladung soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG). Ihr Antrag muss also früher bei der Verwaltung sein. Tipps dazu im Ratgeber Tagesordnung.
Es eilt? Dann kann ein Umlaufbeschluss helfen. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Umlaufbeschluss.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenTypische Fehler
- Erst montieren, dann fragen. Ohne Gestattung kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen. Die Vorlage dafür ist der Musterbeschluss Rückbau einer baulichen Veränderung.
- Ungenaue Beschreibung. „Eine Markise“ reicht nicht. Maße, Farbe und Befestigung gehören in den Beschluss.
- Dämmung beschädigt. Bei gedämmten Fassaden braucht es passende Konsolen. Undichte Bohrungen führen zu Feuchteschäden.
- Verkauf vergessen. Ohne Regel ist unklar, wer die Markise nach einem Verkauf erhält und zahlt.
Lehnt die Versammlung ab, können Sie innerhalb eines Monats klagen. Erfolg haben Sie aber nur mit einem Anspruch, etwa nach § 20 Abs. 3 WEG. Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen. Ähnliche Vorlagen gibt es für die Klimaanlage und den Einbruchschutz.
Einfache Anträge mit GOTTSCHLING Immobilien
GOTTSCHLING Immobilien ist Mitglied im VDIV NRW und setzt die Musterbeschlüsse des Verbands ein. Die Verwaltung prüft Ihren Antrag vorab auf Vollständigkeit. Bei vielen gleichen Anträgen schlägt sie eine Regel für die ganze Gebäudeseite vor, wie in Ziffer 5. Das spart jedes Jahr Diskussionen. GOTTSCHLING ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG und hat bei ProvenExpert 4,8 von 5 Sternen bei über 300 Bewertungen.
Die WEG-Verwaltung kostet 24 € netto je Einheit und Monat, dazu 5 € netto je Stellplatz oder Garage, zuzüglich Umsatzsteuer. Ihren Preis sehen Sie sofort im Preisrechner für die WEG-Verwaltung. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail und gilt drei Monate. Danach folgt der Vertragsentwurf. Alle Leistungen finden Sie auf der Seite WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen. Einen Überblick über alle Preise gibt die Seite Kosten der Hausverwaltung. Weitere Vorlagen stehen unter Musterbeschlüsse für die WEG.

Häufige Fragen
Brauche ich in der WEG einen Beschluss für eine Markise?
Ja, in aller Regel. Die Markise wird an der Fassade oder am Balkon befestigt. Beides gehört zum Gemeinschaftseigentum. Ohne Beschluss kann die Gemeinschaft den Rückbau auf Ihre Kosten verlangen.
Welche Mehrheit braucht der Beschluss zur Markise in der WEG?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht. Grundlage ist § 20 Abs. 1 WEG. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist seit der WEG-Reform nicht mehr nötig.
Wer zahlt die Markise und ihre Reparaturen?
Der Eigentümer, dem sie gestattet wurde. Er trägt Anbringung, Reparaturen, Versicherung und einen späteren Rückbau (§ 21 Abs. 1 WEG). Auch Folgekosten am Gemeinschaftseigentum gehen auf ihn. Die anderen Eigentümer zahlen nichts.
Kann die Gemeinschaft die Farbe der Markise vorschreiben?
Ja. Die Gemeinschaft darf die Gestattung an Vorgaben knüpfen, etwa zu Farbe, Größe und Befestigung. So bleibt das Bild der Fassade einheitlich. Die Vorgaben stehen direkt im Beschluss.
Darf mein Mieter eine Markise anbringen?
Nur mit Ihrer Erlaubnis als Vermieter und mit der Gestattung der Gemeinschaft. Einen besonderen gesetzlichen Anspruch wie bei Wallbox oder Einbruchschutz gibt es für Markisen nicht. Stellen Sie den Antrag in der Versammlung selbst und geben Sie die Auflagen an Ihren Mieter weiter.
Was passiert mit der Markise bei einer Fassadensanierung?
Nach der Vorlage baut der Eigentümer sie auf eigene Kosten ab und danach wieder an. Die Verwaltung fordert ihn dazu auf. So stört die Markise die Sanierung nicht. Und die Gemeinschaft trägt keine Zusatzkosten.
Gilt der Beschluss auch nach einem Verkauf der Wohnung in Gelsenkirchen?
Ja. Nach Ziffer 4 der Vorlage gehen Rechte und Pflichten auf den Käufer über. Er darf die Markise behalten und trägt ab dann die Kosten. Weisen Sie beim Verkauf auf den Beschluss hin. Er steht in der Beschlusssammlung.
Fazit
Eine Markise ist eine bauliche Veränderung. Die Gemeinschaft gestattet sie mit einfacher Mehrheit nach § 20 Abs. 1 WEG. Sie zahlen alles selbst und dürfen die Markise allein nutzen. Ein genauer Antrag mit Maßen, Farbe und Befestigung macht das Ja leicht. Montieren Sie nie vor dem Beschluss. Was eine Verwaltung kostet, die Anträge sauber vorbereitet, zeigt der Preisrechner.
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