Lexikon
Gemeinschaftseigentum – einfach erklärt
Gemeinschaftseigentum ist alles in einer Wohnungseigentumsanlage, das nicht einem einzelnen Eigentümer allein gehört. Dazu zählen das Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände und Treppenhaus. Für Erhaltung und Kosten ist grundsätzlich die ganze Gemeinschaft zuständig.
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Kurz gesagtGemeinschaftseigentum sind Grundstück und alle Gebäudeteile einer WEG, die nicht Sondereigentum sind, etwa Dach, Fassade und tragende Wände (§ 1 Abs. 5 WEG).
Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?
Bei Ihnen tropft es durch die Decke. Das Wasser kommt vom Balkon über Ihnen. Wer zahlt? Die Antwort hängt davon ab, ob der Schaden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum liegt.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören typischerweise:
- das Grundstück mit Garten und Wegen,
- Dach, Fassade, Fundament und tragende Wände,
- Treppenhaus, Keller- und Flurflächen,
- Heizungsanlage und zentrale Leitungen bis zur Abzweigung in die Wohnung,
- in der Regel die Fenster und die Balkonplatte.

Rechtsgrundlage: § 1 und § 5 WEG
§ 1 Abs. 5 WEG definiert: Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum stehen. § 5 Abs. 2 WEG stellt klar: Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig sind, können nie Sondereigentum sein. Was im Einzelfall wem gehört, regelt die Teilungserklärung.
Jeder Eigentümer hält einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Nach diesem Anteil werden oft auch die Kosten verteilt.
Beispiel
Beispiel: In einer WEG in Gelsenkirchen-Horst ist die Fassade gerissen. Die Fassade ist Gemeinschaftseigentum. Die Reparatur beschließt die Versammlung. Alle Eigentümer zahlen nach dem vereinbarten Schlüssel, auch die, deren Wohnung keinen Riss hat.

Typische Fehler
- Eigenmächtige Reparatur: Wer am Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss saniert, bleibt oft auf den Kosten sitzen.
- Fenster falsch zugeordnet: Fenster sind meist Gemeinschaftseigentum. Die Teilungserklärung kann aber die Kosten anders regeln. Mehr dazu im Ratgeber Fenstertausch in der WEG: Wer zahlt?.
- Teilungserklärung nicht gelesen: Viele Streitfälle wären mit einem Blick hinein schnell geklärt.
- Verwechslung mit Sondernutzungsrecht: Ein Garten mit Sondernutzungsrecht bleibt Gemeinschaftseigentum.
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Sind Fenster Gemeinschaftseigentum?
In der Regel ja, denn sie gehören zur Außenhülle des Gebäudes. Die Teilungserklärung oder ein Beschluss kann aber regeln, dass der einzelne Eigentümer die Kosten trägt. Am Eigentum selbst ändert das nichts.
Wer zahlt Reparaturen am Gemeinschaftseigentum?
Grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam. Verteilt wird nach dem Schlüssel aus Teilungserklärung oder Beschluss, meist nach Miteigentumsanteilen. Die Gemeinschaft kann per Beschluss für einzelne Kosten einen anderen Schlüssel festlegen.
Darf ich am Gemeinschaftseigentum etwas verändern?
Nur mit Beschluss der Gemeinschaft. Das gilt etwa für eine Markise, einen Durchbruch oder eine Wallbox. Für einige Maßnahmen haben Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Mehr dazu unter Bauliche Veränderungen in der WEG.
Ist der Balkon Gemeinschafts- oder Sondereigentum?
Meist beides. Die Balkonplatte, das Geländer und die Abdichtung sind Gemeinschaftseigentum. Der Bodenbelag oben kann Sondereigentum sein. Klarheit schafft die Teilungserklärung.
Wer kümmert sich um das Gemeinschaftseigentum?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In der Praxis setzt der Verwalter die Beschlüsse um, beauftragt Handwerker und überwacht die Arbeiten. Kleine und dringende Maßnahmen darf er selbst veranlassen.
Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum?
Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern zusammen. Sondereigentum gehört nur Ihnen, zum Beispiel Innenwände und Bodenbeläge Ihrer Wohnung. Was zu welcher Gruppe gehört, steht in der Teilungserklärung.
Fazit
Gemeinschaftseigentum ist alles, was allen gehört: Dach, Fassade, Treppenhaus, Grundstück. Darüber entscheiden alle Eigentümer gemeinsam, und alle zahlen mit. Wer vor einer Reparatur prüft, wem das Bauteil gehört, spart sich viel Ärger.
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