Musterbeschluss zum Kopieren
Musterbeschluss Klimaanlage gestatten
Für eine Klimaanlage mit Außengerät an Fassade oder Balkon brauchen Sie einen Gestattungsbeschluss. Anders als Wallbox oder Balkonkraftwerk ist sie nicht privilegiert. Die Gemeinschaft entscheidet frei nach § 20 Abs. 1 WEG, es reicht aber die einfache Mehrheit.
- ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtEine Klimaanlage ist keine privilegierte Maßnahme; die WEG kann sie nach § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit gestatten, der Eigentümer zahlt nach § 21 Abs. 1 WEG.
32 Grad im Schlafzimmer unter dem Dach
Die Hitzewelle dauert zwei Wochen. Im Dachgeschoss wird es nachts nicht kühler als 28 Grad. Ein Split-Klimagerät wäre die Lösung. Doch das Außengerät soll an die Fassade oder auf den Balkon. Und der Nachbar darunter schläft bei offenem Fenster.
Hier kollidieren zwei gute Interessen. Das Gesetz löst den Konflikt nicht automatisch für Sie. Eine Klimaanlage ist kein Anspruch. Die Gemeinschaft kann sie erlauben, sie muss es aber nicht. Mit einem durchdachten Antrag und dem Beschluss „Klimaanlage gestatten“ unten steigen Ihre Chancen deutlich.
Der Beschlusstext zum Kopieren
TOP [Nr.]: Gestattung einer Klimaanlage für die Wohnung Nr. [Nr.]
1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, gestatten dem Wohnungseigentümer [Name] (Wohnung Nr. [Nr.]) nach § 20 Abs. 1 WEG den Einbau einer Split-Klimaanlage [Hersteller, Typ] nach dem Angebot von [Fachbetrieb] vom [Datum].
2. Für die Durchführung gelten folgende Vorgaben: a) Das Außengerät wird [auf dem Balkon der Wohnung Nr. [Nr.] am Boden / an der Fassade [Gebäudeseite] auf Höhe von [Ort]] aufgestellt und schwingungsgedämpft befestigt; b) der Schallleistungspegel des Außengeräts beträgt höchstens [Wert] dB(A); die Grenzwerte der TA Lärm sind an den Fenstern der Nachbarwohnungen einzuhalten; c) [Nachtbetrieb des Außengeräts zwischen 22 und 6 Uhr nur im Flüstermodus]; d) Kernbohrung durch die Außenwand nur an der mit der Verwaltung abgestimmten Stelle, fachgerecht abgedichtet; e) Kondenswasser wird [in die Wohnung / in ein Fallrohr] abgeleitet und tropft nicht auf darunterliegende Balkone; f) Leitungen werden in einem Kanal in Fassadenfarbe geführt; g) Einbau und Wartung nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb für Kältemittel.
3. Der Eigentümer trägt nach § 21 Abs. 1 WEG alle Kosten des Einbaus, des Betriebs, der Wartung und eines späteren Rückbaus einschließlich Verschluss der Wanddurchführung. Er haftet für alle Schäden durch Einbau und Betrieb.
4. Muss das Gemeinschaftseigentum erhalten oder saniert werden, demontiert der Eigentümer das Außengerät auf eigene Kosten und bringt es danach wieder an. Rechte und Pflichten gehen bei Verkauf auf den Erwerber über.
5. Führt der Betrieb nachweislich zu erheblichen Lärmbelästigungen, kann die Gemeinschaft Abhilfe verlangen; gelingt diese nicht, ist das Gerät auf Verlangen zurückzubauen.
Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].
Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Rechtsgrundlage: Warum die Klimaanlage nicht privilegiert ist
§ 20 Abs. 2 WEG nennt abschließend fünf privilegierte Maßnahmen: Barrierefreiheit, Laden von E-Autos, Einbruchschutz, schnelles Internet und Steckersolargeräte. Die Klimaanlage fehlt. Deshalb gilt § 20 Abs. 1 WEG. Die Gemeinschaft kann sie mit einfacher Mehrheit gestatten. Sie darf aber auch ablehnen.
Einen Anspruch haben Sie nur in einem Sonderfall (§ 20 Abs. 3 WEG). Alle Eigentümer, die durch die Anlage über das normale Maß hinaus beeinträchtigt werden, müssen einverstanden sein. Holen Sie deshalb vorher die schriftliche Zustimmung der direkten Nachbarn ein. Das ist der stärkste Hebel für Ihren Antrag.
Grenze in jedem Fall: Die Anlage darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und niemanden unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG). Mehr Hintergrund im Ratgeber Klimaanlage in der WEG.
Mobilgerät, Split oder Wärmepumpe?
Ein mobiles Klimagerät mit Schlauch durchs Fenster braucht keinen Beschluss. Es verändert das Gemeinschaftseigentum nicht. Es ist aber laut und weniger effizient. Ein Split-Gerät mit Außeneinheit ist leiser in der Wohnung und kühlt besser. Dafür braucht es den Beschluss.
Viele Split-Geräte können im Winter auch heizen. Das macht sie interessant. Plant die Gemeinschaft dagegen eine neue zentrale Heizung, ist das ein eigenes Thema. Den Überblick gibt der Ratgeber Heizungstausch in der WEG.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenTypische Fehler
- Nachbarn nicht gefragt. Ohne Zustimmung der Betroffenen fehlt der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG.
- Keine Angaben zum Lärm. Legen Sie das Datenblatt mit dem Schallwert bei. Das nimmt die größte Sorge.
- Kondenswasser vergessen. Tropfendes Wasser auf dem Balkon darunter sorgt für Dauerstreit.
- Ohne Beschluss gebohrt. Die Gemeinschaft kann den Rückbau verlangen. Wie das abläuft, zeigt der Musterbeschluss Rückbau.
Faire Lösungen mit GOTTSCHLING Immobilien
GOTTSCHLING Immobilien arbeitet als Mitglied im VDIV NRW mit den Musterbeschlüssen des Verbands. Die Verwaltung achtet darauf, dass Anträge vollständig sind: Datenblatt, Aufstellort, Leitungsweg, Zustimmungen. So wird in der Versammlung über Fakten abgestimmt, nicht über Befürchtungen. Die Verwaltung ist zertifiziert nach § 26a WEG. Kunden bewerten sie mit 4,8 von 5 Sternen bei über 300 Bewertungen.
Ihren Preis berechnen Sie sofort im Preisrechner: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Stellplatz, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail und gilt drei Monate, danach folgt der Vertragsentwurf. Mehr zur WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen. Weitere Vorlagen: Musterbeschlüsse.

Häufige Fragen
Brauche ich für eine Klimaanlage in der Eigentumswohnung einen Beschluss?
Für ein Split-Gerät mit Außeneinheit an Fassade oder Balkon ja. Dabei wird in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen, etwa durch eine Kernbohrung. Ein mobiles Gerät ohne bauliche Veränderung braucht dagegen keinen Beschluss.
Welche Mehrheit braucht der Beschluss für eine Klimaanlage?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 20 Abs. 1 WEG. Die Gemeinschaft entscheidet aber nach Ermessen. Ein Anspruch besteht nur, wenn alle erheblich beeinträchtigten Eigentümer zustimmen.
Ist die Klimaanlage in der WEG eine privilegierte Maßnahme?
Nein. Die privilegierten Maßnahmen in § 20 Abs. 2 WEG sind abschließend aufgezählt. Die Klimaanlage gehört nicht dazu. Anders ist es beim Balkonkraftwerk und der Wallbox.
Wer zahlt die Klimaanlage und ihre Folgekosten?
Der Eigentümer, dem sie gestattet wird. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt er Einbau, Betrieb, Wartung und Rückbau. Er haftet auch für Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Wie laut darf das Außengerät einer Klimaanlage sein?
Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. In Wohngebieten sind nachts deutlich niedrigere Werte einzuhalten als am Tag. Ein Fachbetrieb kann vorab berechnen, ob das gewählte Gerät die Werte am Nachbarfenster einhält.
Kann die Gemeinschaft eine gestattete Klimaanlage wieder verbieten?
Eine erteilte Gestattung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Beschluss kann aber Bedingungen enthalten, etwa zum Lärm. Werden diese nicht eingehalten, kann die Gemeinschaft Abhilfe oder Rückbau verlangen.
Fazit
Eine Klimaanlage ist in der WEG kein Anspruch, aber oft genehmigungsfähig. Für den Beschluss „Klimaanlage gestatten“ reicht die einfache Mehrheit. Überzeugen Sie mit Datenblatt, klarem Aufstellort und der Zustimmung der Nachbarn. Regeln Sie Lärm, Kondenswasser, Kosten und Rückbau im Beschluss. Eine Verwaltung, die solche Anträge sauber vorbereitet, finden Sie im Preisrechner.
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