Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Balkonkraftwerk gestatten

Ein Balkonkraftwerk dürfen Sie als Wohnungseigentümer nicht einfach anschrauben. Sie brauchen einen Beschluss der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft darf das Ob aber grundsätzlich nicht mehr verweigern, denn Steckersolargeräte sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG privilegiert. Sie entscheidet nur noch über das Wie.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtJeder Wohnungseigentümer hat nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG Anspruch auf ein angemessenes Balkonkraftwerk; die WEG beschließt mit einfacher Mehrheit nur über Ort, Montage und Optik.

Die Module liegen schon im Flur. Und jetzt?

Sie haben zwei Solarmodule gekauft. Der Wechselrichter ist da. Der Händler sagt: einstecken, fertig. Dann kommt der Brief vom Verwalter. Die Anlage hängt am Balkongeländer. Das Geländer gehört aber allen Eigentümern.

Genau hier entsteht der Ärger. Wer ohne Beschluss montiert, riskiert einen Rückbau auf eigene Kosten. Die gute Nachricht: Sie haben ein gesetzliches Recht auf das Balkonkraftwerk. Die Gemeinschaft muss es Ihnen gestatten. Sie darf nur regeln, wie die Anlage montiert wird. Mit dem Beschluss „Balkonkraftwerk gestatten“ unten bekommen Sie beides schwarz auf weiß: die Erlaubnis und klare Regeln.

Balkonkraftwerk mit zwei Solarmodulen am Balkongeländer einer Eigentumswohnung
Foto: Rudy23, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Der Beschlusstext zum Kopieren

TOP [Nr.]: Gestattung eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) für die Wohnung Nr. [Nr.]

1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, gestatten dem Wohnungseigentümer [Name] (Wohnung Nr. [Nr.]) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG, ein Steckersolargerät an [Balkongeländer / Balkonbrüstung innen / Terrasse / Fassade neben dem Balkon] seiner Wohnung anzubringen und zu betreiben.

2. Für die Durchführung gelten folgende Vorgaben: a) Anzahl und Größe: höchstens [Anzahl] Module mit einer Fläche von je höchstens [Maß] m², Wechselrichter mit höchstens [Leistung] Watt. b) Befestigung: nur mit [Klemm- oder Schraubsystem ohne Bohrung / Bohrungen nur nach Freigabe durch die Verwaltung] an [Bauteil]; die Befestigung muss sturm- und absturzsicher sein. c) Optik: Module in [Farbe, z. B. schwarz], Rahmen [Farbe]; die Module dürfen nicht über die Außenkante des Geländers hinausragen. d) Elektrik: Einspeisung nur über eine dafür geeignete Steckdose in der Wohnung; Leitungen dürfen nicht durch Gemeinschaftseigentum verlegt werden, außer nach Abstimmung mit der Verwaltung.

3. Der Eigentümer trägt nach § 21 Abs. 1 WEG alle Kosten der Anschaffung, Montage, Wartung, Versicherung und des späteren Rückbaus. Er haftet für alle Schäden, die durch die Anlage am Gemeinschaftseigentum oder bei Dritten entstehen. Er weist der Verwaltung vor der Montage eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nach, die den Betrieb der Anlage abdeckt.

4. Der Eigentümer meldet die Anlage im Marktstammdatenregister an und weist dies der Verwaltung auf Verlangen nach. Den Montagetermin teilt er der Verwaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform mit.

5. Muss das Gemeinschaftseigentum (z. B. Geländer, Fassade, Balkonplatte) erhalten oder saniert werden, baut der Eigentümer die Anlage nach Aufforderung durch die Verwaltung auf eigene Kosten ab und wieder an. Bei Verkauf der Wohnung gehen Rechte und Pflichten aus diesem Beschluss auf den Erwerber über; der Eigentümer weist den Erwerber darauf hin.

6. [Optional: Die Gestattung gilt in gleicher Weise für alle weiteren Wohnungseigentümer, die ein Steckersolargerät nach diesen Vorgaben anbringen wollen. Sie zeigen das Vorhaben der Verwaltung vorher in Textform an.]

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Punkt 6 ist ein Tipp aus der Praxis. Er macht aus der Einzelgenehmigung eine Regel für alle. So müssen Sie nicht jedes Jahr neu über jedes Balkonkraftwerk abstimmen.

Rechtsgrundlage: Was § 20 WEG Ihnen garantiert

Seit einer Gesetzesänderung stehen Steckersolargeräte in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG. Damit gehören sie zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Das bedeutet:

  • Anspruch auf das Ob: Jeder Eigentümer kann eine angemessene Anlage verlangen. Die Gemeinschaft darf nicht einfach Nein sagen.
  • Gemeinschaft regelt das Wie: Über die Durchführung beschließen die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Ort, Befestigung und Optik dürfen sie festlegen.
  • Einfache Mehrheit: Es zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Quorum gibt es nicht.
  • Kosten trägt der Eigentümer: So regelt es § 21 Abs. 1 WEG. Den Strom nutzt er dafür allein.

Die Grenze steht in § 20 Abs. 4 WEG. Die Anlage darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten. Sie darf keinen Eigentümer unbillig benachteiligen. Ein normales Balkonkraftwerk erfüllt diese Grenzen fast immer. Vermieter sollten wissen: Auch Mieter haben einen ähnlichen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter (§ 554 BGB). Mehr zur Rechtslage lesen Sie im Ratgeber Balkonkraftwerk in der WEG.

Was die Gemeinschaft regeln darf – und was nicht

Die Gemeinschaft hat beim Wie einen Spielraum. Sie darf ihn aber nicht nutzen, um das Recht auszuhebeln. Eine Auflage, die das Balkonkraftwerk praktisch unmöglich macht, ist angreifbar.

Zulässige Vorgaben

  • Einheitliche Farbe und Anbringung, damit die Fassade ruhig wirkt
  • Befestigung ohne Bohrung oder nur an freigegebenen Stellen
  • Nachweis von Haftpflichtversicherung und Registrierung
  • Abbaupflicht bei Sanierung von Balkon oder Fassade

Riskante Vorgaben

  • Pauschales Verbot von Anlagen an der Straßenseite
  • Teure Gutachten als Pflicht für jede kleine Anlage
  • Ein Elektriker-Zwang für Geräte, die für den Stecker zugelassen sind

Typisch sind kleine Anlagen mit einem Wechselrichter bis 800 Watt. Für diese Größe gelten vereinfachte Regeln bei Anmeldung und Netzanschluss. Planen Sie eine deutlich größere Anlage, ist offen, ob das Vorrecht noch greift. Dann gilt im Zweifel das allgemeine Recht der baulichen Veränderung.

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Typische Fehler beim Balkonkraftwerk-Beschluss

  • Erst montieren, dann fragen. Ohne Beschluss kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen. Der Anspruch hilft Ihnen erst, wenn Sie ihn geltend machen. Stellen Sie also vorher einen Antrag zur Tagesordnung. Wie das geht, steht im Ratgeber Tagesordnung.
  • Zu ungenauer Beschluss. „Balkonkraftwerk erlaubt“ reicht nicht. Ohne Vorgaben streiten Sie später über Farbe, Bohrlöcher und Haftung.
  • Folgekosten vergessen. Was passiert bei der Balkonsanierung? Wer baut ab? Der Beschluss oben regelt das.
  • Ablehnung ohne Grund. Lehnt die Mehrheit ab, kann der Eigentümer den Beschluss anfechten und seinen Anspruch einklagen. Die Frist dafür beträgt einen Monat (§ 45 WEG). Mehr dazu im Ratgeber Beschluss anfechten.

So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien mit Verbandsmustern

GOTTSCHLING Immobilien ist Mitglied im VDIV NRW, dem Verband der Immobilienverwalter. Die Verwaltung setzt die Musterbeschlüsse und Vorlagen des Verbands ein. Sie passt sie an jede Gemeinschaft an. Das Team ist zertifiziert nach § 26a WEG und betreut rund 4.000 Einheiten.

Für Sie heißt das: Ihr Antrag auf ein Balkonkraftwerk landet sauber formuliert auf der Tagesordnung. Die Auflagen sind fair und rechtssicher. Und wenn mehrere Eigentümer Solar wollen, schlägt die Verwaltung eine Regel für alle vor. Überlegt die ganze Gemeinschaft, das Dach zu nutzen? Dann lohnt ein Blick auf den Musterbeschluss Photovoltaikanlage der Gemeinschaft.

Was eine Verwaltung kostet, die so arbeitet, sehen Sie sofort im Preisrechner für die WEG-Verwaltung: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Stellplatz, zuzüglich Umsatzsteuer. Jede Einheit laut Teilungserklärung kostet gleich viel – ob kleines Apartment, große Wohnung oder Gewerbefläche. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail und gilt drei Monate. Danach folgt der Vertragsentwurf. Alle Preise im Überblick zeigt die Seite Kosten der Hausverwaltung in Gelsenkirchen. Alle Leistungen finden Sie auf der Seite WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen, weitere Vorlagen unter Musterbeschlüsse.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – Beschluss Balkonkraftwerk in der WEG Gelsenkirchen
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Brauche ich in der WEG einen Beschluss für ein Balkonkraftwerk?

Ja. Ein Balkonkraftwerk am Geländer oder an der Fassade ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Dafür brauchen Sie einen Gestattungsbeschluss. Weil Steckersolargeräte nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG privilegiert sind, muss die Gemeinschaft ihn aber grundsätzlich erteilen.

Kann die Eigentümerversammlung ein Balkonkraftwerk verbieten?

Ein generelles Verbot ist nicht mehr zulässig. Die Gemeinschaft darf nur das Wie regeln, also Ort, Befestigung und Optik. Ein Verbot wäre nur denkbar, wenn die konkrete Anlage die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt. Das ist bei üblichen Anlagen sehr selten.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss für ein Balkonkraftwerk?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Enthaltungen zählen nicht mit. Ein Mindestquorum gibt es seit der WEG-Reform nicht. Wichtig ist nur, dass der Punkt ordnungsgemäß in der Einladung angekündigt war.

Wer zahlt das Balkonkraftwerk und mögliche Schäden?

Der Eigentümer, der die Anlage will. Er trägt nach § 21 Abs. 1 WEG Anschaffung, Montage, Wartung und Rückbau. Er haftet auch für Schäden am Gemeinschaftseigentum. Eine Privathaftpflicht, die die Anlage einschließt, ist deshalb Pflicht im Musterbeschluss.

Darf ich für das Balkonkraftwerk in die Fassade bohren?

Nur wenn der Beschluss es erlaubt. Viele Gemeinschaften wollen keine Bohrungen in die Fassade, weil Wärmedämmung oder Putz Schaden nehmen können. Klemmhalterungen am Geländer sind oft die bessere Lösung. Legen Sie die Befestigungsart im Beschluss genau fest.

Darf mein Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen?

Mieter haben gegenüber dem Vermieter einen eigenen Anspruch nach § 554 BGB. Der Vermieter braucht aber seinerseits die Gestattung der Gemeinschaft. Als vermietender Eigentümer stellen Sie deshalb den Antrag in der Eigentümerversammlung. Danach erlauben Sie es Ihrem Mieter mit denselben Auflagen.

Was passiert mit dem Balkonkraftwerk bei einer Balkonsanierung?

Das sollte der Beschluss regeln. Im Muster oben baut der Eigentümer die Anlage auf eigene Kosten ab und danach wieder an. Ohne diese Regel droht Streit, wer den Aufwand bezahlt. Bei größeren Sanierungen informiert die Verwaltung rechtzeitig vorher.

Fazit

Das Balkonkraftwerk ist in der WEG kein Bittgesuch mehr, sondern ein Anspruch. Trotzdem brauchen Sie einen Beschluss, der das Balkonkraftwerk gestattet, bevor Sie montieren. Regeln Sie darin Ort, Befestigung, Optik, Haftung und Rückbau. Noch besser: eine Regel für alle Eigentümer. Was eine Verwaltung kostet, die solche Beschlüsse sauber vorbereitet, können Sie in zwei Minuten online berechnen.

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