Ratgeber

Balkonkraftwerk in der WEG

Als Wohnungseigentümer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk. Das regelt § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Die Gemeinschaft kann es nicht verbieten, darf aber per Beschluss festlegen, wie und wo es angebracht wird.

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  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtEin Balkonkraftwerk ist in der WEG eine privilegierte bauliche Veränderung: Sie haben Anspruch auf Gestattung, brauchen aber trotzdem einen Beschluss zur Art der Ausführung.

Das Modul ist gekauft – darf es jetzt ans Geländer?

Das Paket steht im Flur. Zwei Solarmodule, ein Wechselrichter, ein Stecker. Der Nachbar hat auch eins. Also schnell montieren? Besser nicht. Denn das Balkongeländer und die Fassade gehören in fast jeder WEG zum Gemeinschaftseigentum.

Wer ohne Beschluss montiert, riskiert eine Rückbauforderung. Das kostet Nerven und oft Anwaltsgebühren. Dabei ist der richtige Weg heute einfach. Das Gesetz gibt Ihnen einen festen Anspruch. Sie müssen ihn nur richtig einfordern.

Ihr Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG

Das Gesetz zählt Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm ein angemessenes Balkonkraftwerk gestattet wird. Die Mehrheit kann das nicht einfach ablehnen.

Die Gemeinschaft entscheidet nur über die Durchführung. Also zum Beispiel:

  • wo die Module hängen (Geländer, Brüstung, Wand)
  • welche Befestigung zulässig ist
  • ob eine einheitliche Optik gilt, etwa schwarze Module
  • dass ein Fachbetrieb die Befestigung prüft oder montiert

Die anderen privilegierten Maßnahmen und die allgemeinen Regeln lesen Sie unter Bauliche Veränderungen in der WEG.

Was heißt „angemessen“?

Ein übliches Balkonkraftwerk mit zwei Modulen ist in aller Regel angemessen. Grenzen gibt es, wenn die Anlage unsicher befestigt ist oder Statik und Brandschutz gefährdet. Auch eine Montage mitten auf der Gemeinschaftsfassade über Nachbarfenstern kann zu weit gehen.

Balkonkraftwerk mit zwei Solarmodulen am Balkongeländer einer Eigentumswohnung
Foto: Rudy23, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

So beantragen Sie den Beschluss: Schritt für Schritt

  1. Antrag an den Verwalter schreiben. Bitten Sie darum, den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Wie das geht, steht unter Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
  2. Datenblatt beilegen. Modulgröße, Leistung, Gewicht, Befestigungsart, Farbe. Je genauer, desto weniger Rückfragen.
  3. Foto oder Skizze der geplanten Position am Balkon.
  4. Erklärung zur Haftung: Sie tragen Kosten, Wartung und Schäden. Sie bauen beim Auszug oder auf Verlangen zurück.
  5. Abstimmung in der Versammlung. Es reicht die einfache Mehrheit.

Eine eigenständige Vorlage finden Sie im Musterbeschluss Balkonkraftwerk gestatten. Die nächste Versammlung ist erst in Monaten? Dann kann ein Umlaufbeschluss helfen. Dafür müssen aber alle Eigentümer zustimmen, wenn die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat.

Was, wenn die Gemeinschaft blockiert?

Lehnt die Versammlung Ihren Antrag ab, können Sie eine Beschlussersetzungsklage erheben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dann fasst das Gericht den Beschluss an Stelle der Gemeinschaft. Zuständig ist für Gelsenkirchener Wohnanlagen das Amtsgericht Gelsenkirchen. Häufig reicht aber schon ein sachlicher Hinweis auf die Rechtslage.

Wer zahlt was?

Das ist klar geregelt. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt der Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wird, die Kosten allein. Dazu gehören:

  • Kauf und Montage der Anlage
  • eine eventuell nötige Prüfung durch einen Fachbetrieb
  • Wartung und Reparaturen
  • Schäden an Geländer oder Fassade durch die Montage
  • der Rückbau

Dafür gehört der Strom auch Ihnen allein. Die Gemeinschaft hat keine Kosten und keinen Anteil am Ertrag. Wie die Kostenregeln bei Veränderungen allgemein funktionieren, lesen Sie unter Kostenverteilungsschlüssel in der WEG ändern.

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Technik, Anmeldung und Versicherung

Neben dem WEG-Beschluss gibt es ein paar praktische Punkte.

  • Anmeldung: Balkonkraftwerke werden im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen. Prüfen Sie die aktuellen Anforderungen beim Kauf.
  • Stromzähler: Klären Sie, ob Ihr Zähler in Ihrem Haus in Gelsenkirchen passt. Ein alter Zähler muss unter Umständen getauscht werden. Das übernimmt der Messstellenbetreiber.
  • Befestigung: Wind ist der größte Feind. Nutzen Sie geprüfte Halterungen, keine Kabelbinder.
  • Versicherung: Fragen Sie Ihre Haftpflicht- und Hausratversicherung, ob die Anlage eingeschlossen ist.

Vermieten Sie die Wohnung? Dann braucht Ihr Mieter Ihre Erlaubnis. Und Sie brauchen die Gestattung der Gemeinschaft. Bei der Mietverwaltung übernimmt GOTTSCHLING Immobilien diese Abstimmung für Sie.

Balkonkraftwerk oder Photovoltaik für alle?

Manche Gemeinschaften denken größer. Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach kann alle Eigentümer versorgen. Das ist aber keine privilegierte Maßnahme. Es braucht einen normalen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG und eine klare Kostenregel nach § 21 WEG. Eine Vorlage dafür ist der Musterbeschluss Photovoltaikanlage der Gemeinschaft.

Für einzelne Eigentümer bleibt das Balkonkraftwerk der schnellste Weg zu eigenem Strom. Es ist günstig, klein und rechtlich abgesichert.

Saubere Beschlüsse mit GOTTSCHLING Immobilien

Viele Gemeinschaften bekommen gerade die ersten Anträge. Ein einheitlicher Rahmenbeschluss spart dann allen Zeit. Er legt Befestigung, Optik und Haftung einmal fest. Jeder weitere Antrag läuft danach schnell durch.

Bei der WEG-Verwaltung von GOTTSCHLING Immobilien arbeitet das Team mit den Musterbeschlüssen des VDIV NRW. GOTTSCHLING ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG und hat 4,8 von 5 Sternen bei über 300 Bewertungen. Die Kosten: ab 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € je Stellplatz, zzgl. USt. Ihren Preis berechnen Sie sofort im Preisrechner.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – WEG-Verwaltung Gelsenkirchen zum Balkonkraftwerk in der WEG
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Häufige Fragen

Darf die WEG ein Balkonkraftwerk verbieten?

Nein. Steckersolargeräte sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG privilegiert. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung, wenn das Gerät angemessen ist. Die Gemeinschaft darf aber Ort, Befestigung und Optik festlegen.

Brauche ich einen Beschluss für mein Balkonkraftwerk?

Ja. Auch bei privilegierten Maßnahmen ist ein Beschluss über die Durchführung nötig. Ohne Beschluss riskieren Sie eine Rückbauforderung. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht.

Wer zahlt das Balkonkraftwerk in der WEG?

Sie selbst. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt der Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wird, alle Kosten. Das gilt für Kauf, Montage, Wartung, Schäden und Rückbau. Dafür gehört der erzeugte Strom auch nur Ihnen.

Darf die Gemeinschaft die Farbe oder Position der Module vorschreiben?

Ja, im Rahmen der Durchführung. Die Gemeinschaft kann zum Beispiel einheitliche, dunkle Module oder eine bestimmte Befestigung verlangen. Die Vorgaben dürfen den Anspruch aber nicht praktisch aushebeln.

Was kann ich tun, wenn die Versammlung mein Balkonkraftwerk ablehnt?

Sie können beim Amtsgericht eine Beschlussersetzungsklage erheben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Für Gelsenkirchen ist das Amtsgericht Gelsenkirchen zuständig. Oft genügt aber ein sachlicher Hinweis auf den gesetzlichen Anspruch.

Darf mein Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen?

Auch Mieter haben einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubnis, wenn sie ihm zuzumuten ist (§ 554 BGB). Der Vermieter muss aber in der WEG die Gestattung einholen. Erst wenn beides vorliegt, darf montiert werden.

Muss ein Fachbetrieb das Balkonkraftwerk montieren?

Das Gesetz verlangt das nicht zwingend. Die Gemeinschaft kann aber im Beschluss eine fachgerechte Befestigung oder eine Prüfung verlangen. Bei hohen Etagen und starkem Wind ist das sinnvoll.

Fazit

Ein Balkonkraftwerk dürfen Sie als Wohnungseigentümer verlangen. Die Gemeinschaft regelt nur das Wie, nicht das Ob. Stellen Sie einen klaren Antrag mit Datenblatt und Haftungserklärung und montieren Sie erst nach dem Beschluss. Kosten und Strom gehören dann allein Ihnen. Eine Verwaltung, die solche Anträge zügig auf die Tagesordnung bringt, finden Sie über den Preisrechner.

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