Ratgeber

Kostenverteilungsschlüssel in der WEG ändern

Ja, die Eigentümer können den Kostenverteilungsschlüssel ändern – mit einfacher Mehrheit. Das erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten. Der neue Schlüssel muss aber sachlich begründet sein und darf niemanden willkürlich benachteiligen.

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Kurz gesagtNach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ändern Eigentümer die Kostenverteilung für einzelne Kosten oder Kostenarten per einfachem Mehrheitsbeschluss, wenn der neue Schlüssel sachgerecht ist.

Warum zahlt die Erdgeschosswohnung für den Aufzug?

Diese Frage hört man in vielen Eigentümerversammlungen. Oder diese: Warum zahle ich als Single genauso viel Müllgebühr wie die Familie mit vier Kindern? Warum zahlt die kleine Wohnung so viel für die Treppenhausreinigung?

Die Antwort steht fast immer im Kostenverteilungsschlüssel. Er legt fest, wer welchen Anteil an den gemeinsamen Kosten trägt. Passt er nicht zum Haus, fühlen sich Eigentümer zu Recht ungerecht behandelt. Die gute Nachricht: Seit der WEG-Reform lässt er sich viel leichter ändern als früher.

Was ist der Kostenverteilungsschlüssel?

Der Kostenverteilungsschlüssel ist die Rechenregel, nach der Kosten auf die Eigentümer verteilt werden. Er bestimmt Ihren Anteil am Hausgeld, an Sonderumlagen und an der Jahresabrechnung.

Der gesetzliche Standard

Ohne andere Regel gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG: Kosten werden nach Miteigentumsanteilen verteilt. Diese Anteile stehen in der Teilungserklärung, zum Beispiel 85/1.000.

Häufige andere Schlüssel

  • Nach Wohnfläche – oft bei Reinigung oder Gartenpflege
  • Nach Verbrauch – Pflicht bei Heizung und Warmwasser nach Heizkostenverordnung (50 bis 70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche)
  • Nach Einheiten – gleicher Betrag je Wohnung, etwa für Kabelanschluss oder Verwaltervergütung
  • Nach Personen – selten, weil schwer zu prüfen
  • Nach Nutzung – etwa nur die Nutzer der Tiefgarage zahlen deren Kosten

So ändern Sie den Schlüssel: § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Früher brauchte man für eine Änderung oft die Zustimmung aller. Heute reicht ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Gesetz erlaubt die Änderung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten. Das gilt sogar dann, wenn die Teilungserklärung etwas anderes sagt.

Drei Voraussetzungen

  1. Ordnungsgemäße Einladung: Der Punkt muss klar in der Tagesordnung stehen. Siehe Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
  2. Klare Formulierung: Welche Kostenart? Welcher neue Schlüssel? Ab welchem Wirtschaftsjahr?
  3. Sachlicher Grund: Der neue Schlüssel muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Er darf einzelne Eigentümer nicht ohne Grund schlechter stellen.

Eine fertige Vorlage bietet der Musterbeschluss Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.

Nicht rückwirkend

Ändern Sie den Schlüssel immer für die Zukunft. Eine Änderung für bereits abgeschlossene Jahre ist sehr angreifbar. Wer neu verteilt, sollte das zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres tun.

Eigentümer beschließen in der Versammlung eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der WEG
Foto: Rashed Hossain, CC0 via Openverse

Typische Fälle aus der Praxis

Fenster und Balkone

Fenster gehören meist zum Gemeinschaftseigentum. Viele Gemeinschaften beschließen trotzdem, dass jeder Eigentümer die Kosten seiner eigenen Fenster trägt. Das ist eine typische Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Mehr dazu unter Fenstertausch in der WEG: Wer zahlt? und im Musterbeschluss Kostentragung für Fenster.

Aufzug

Erdgeschoss-Eigentümer wollen oft nicht für den Aufzug zahlen. Eine Staffel nach Etage ist möglich. Eine komplette Befreiung ist heikler, weil der Aufzug auch Keller oder Tiefgarage erreichen kann.

Tiefgarage und Stellplätze

Nur wer einen Stellplatz hat, zahlt Reinigung, Tor und Beleuchtung der Garage. Das ist meist gut begründbar.

Verwaltervergütung

Viele Verwalter rechnen je Einheit ab. Dann ist es logisch, auch die Vergütung je Einheit statt nach Anteilen zu verteilen.

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Fehler, die den Beschluss angreifbar machen

  • Der ganze Schlüssel wird pauschal ausgetauscht, ohne zu sagen, welche Kosten betroffen sind.
  • Kein Grund erkennbar – etwa wenn eine Mehrheit sich nur selbst entlasten will.
  • Heizkosten gegen die Heizkostenverordnung verteilt. Hier gibt das Gesetz die Grenzen vor.
  • Rückwirkende Änderung für ein abgerechnetes Jahr.
  • Unklarer Text, aus dem der neue Schlüssel nicht eindeutig hervorgeht.

Ein fehlerhafter Beschluss kann binnen eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). Zuständig ist für Gelsenkirchener Gemeinschaften das Amtsgericht Gelsenkirchen. Mehr unter WEG-Beschluss anfechten.

Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen

Für bauliche Veränderungen gibt es eine Sonderregel: § 21 WEG. Wer eine Maßnahme für sich verlangt, etwa eine Wallbox, zahlt sie grundsätzlich allein. Beschließt die Gemeinschaft eine Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, zahlen alle (§ 21 Abs. 2 WEG). Ausnahme: Die Kosten sind unverhältnismäßig. Dann zahlen grundsätzlich nur die Eigentümer, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG). Amortisiert sich eine Maßnahme in angemessener Zeit, tragen ebenfalls alle die Kosten – egal mit welcher Mehrheit sie beschlossen wurde.

Details finden Sie unter Bauliche Veränderungen in der WEG und im Musterbeschluss Kostenverteilung bei baulicher Veränderung.

Faire Verteilung mit GOTTSCHLING Immobilien

Ein ungerechter Schlüssel sorgt jedes Jahr für Streit bei der Abrechnung. Bei der WEG-Verwaltung von GOTTSCHLING Immobilien wird der Schlüssel bei Übernahme geprüft. Passt etwas nicht, bekommen Sie einen Beschlussvorschlag auf Basis der VDIV-Muster. Das Team ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.

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Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht man, um den Kostenverteilungsschlüssel in der WEG zu ändern?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Das regelt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist seit der WEG-Reform nicht mehr nötig.

Kann ein Beschluss die Teilungserklärung beim Kostenschlüssel überstimmen?

Ja, für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten. Das Gesetz erlaubt die Änderung ausdrücklich auch dann, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung etwas anderes vorsieht. Für Rechtsnachfolger gilt der Beschluss ebenfalls.

Was ist der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel?

Ohne andere Regel werden Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Anteile stehen in der Teilungserklärung. Für Heiz- und Warmwasserkosten gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung.

Kann der Kostenverteilungsschlüssel rückwirkend geändert werden?

Das ist sehr riskant und meist angreifbar. Wer bereits abgerechnete Zeiträume neu verteilt, verletzt das Vertrauen der Eigentümer. Ändern Sie den Schlüssel immer ab einem künftigen Wirtschaftsjahr.

Muss die Erdgeschosswohnung für den Aufzug zahlen?

Grundsätzlich ja, wenn der Schlüssel nichts anderes sagt. Die Gemeinschaft kann aber per Mehrheit eine andere Verteilung beschließen, etwa nach Etage. Ob eine komplette Befreiung angemessen ist, hängt davon ab, ob die Wohnung den Aufzug nutzen kann.

Kann ich als Eigentümer eine Änderung des Schlüssels verlangen?

Ja, wenn der bisherige Schlüssel aus schwerwiegenden Gründen unbillig ist (§ 10 Abs. 2 WEG). Zuerst sollten Sie einen Antrag für die Tagesordnung stellen. Lehnt die Mehrheit ab, bleibt der Weg zum Amtsgericht.

Wer zahlt die Kosten der Änderung selbst?

Der Beschluss selbst kostet nur Zeit in der Versammlung. Müssen dafür aber Flächen neu vermessen oder Zähler eingebaut werden, entstehen Kosten. Diese trägt die Gemeinschaft, wenn sie nichts anderes beschließt.

Fazit

Ein unfairer Kostenverteilungsschlüssel ist kein Schicksal. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ändern Sie ihn für einzelne Kostenarten mit einfacher Mehrheit. Wichtig sind eine klare Formulierung, ein sachlicher Grund und ein Start in der Zukunft. So endet der jährliche Streit bei der Abrechnung. Den Preis für eine Verwaltung, die das sauber vorbereitet, sehen Sie im Preisrechner.

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