Ratgeber
Wallbox in der Tiefgarage der WEG
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf eine Ladestation für sein E-Auto. Das steht in § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Gemeinschaft darf die Wallbox nicht verweigern, sie bestimmt aber per Beschluss, wie Leitung, Zähler und Montage ausgeführt werden.
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- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtEine Wallbox ist in der WEG eine privilegierte Maßnahme: Sie haben Anspruch auf Gestattung, zahlen sie aber selbst. Die Gemeinschaft beschließt die technische Ausführung.
Das E-Auto ist bestellt. Die Steckdose fehlt.
Der Liefertermin steht. Ihr Stellplatz in der Tiefgarage ist da. Nur Strom gibt es dort nicht. Am Wochenende den Elektriker holen und loslegen? Davon raten alle ab, die den Ärger kennen. Denn Leitungen, Wände und Decken der Tiefgarage gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die gute Nachricht: Seit der WEG-Reform können Ihnen die Nachbarn die Wallbox nicht mehr verbieten. Sie brauchen trotzdem einen Beschluss. Mit der richtigen Vorbereitung geht das in einer einzigen Versammlung durch.
Ihr Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG
Das Gesetz nennt das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge als privilegierte bauliche Veränderung. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm angemessene Maßnahmen dafür gestattet werden.
Das bedeutet:
- Die Gemeinschaft entscheidet nicht mehr über das Ob.
- Sie entscheidet nur über das Wie: Leitungsweg, Zähler, Absicherung, Fachbetrieb.
- Für den Beschluss reicht die einfache Mehrheit.
Der Anspruch gilt für einen Stellplatz, den Sie nutzen dürfen. Das kann ein Stellplatz im Sondereigentum sein oder ein Platz mit Sondernutzungsrecht. Was ein Sondernutzungsrecht ist, erklärt das Lexikon: Sondernutzungsrecht.
Das Problem in der Tiefgarage: der Hausanschluss
Eine Wallbox ist kein Problem. Zehn Wallboxen können eins sein. Viele ältere Häuser haben einen Hausanschluss, der nicht für viele Ladepunkte gleichzeitig gebaut wurde. Wenn alle abends um 18 Uhr laden, reicht die Leistung oft nicht.
Die Lösung: ein Gesamtkonzept
Klug ist, die erste Anfrage als Anlass zu nehmen. Die Gemeinschaft lässt ein Ladekonzept für die ganze Tiefgarage erstellen. Darin stehen:
- wie viel Leistung der Hausanschluss hergibt
- ob ein Lastmanagement nötig ist, das die Leistung verteilt
- wo eine gemeinsame Leitung (Grundinstallation) verlaufen kann
- wie der Strom je Stellplatz gemessen wird
So muss nicht jeder Eigentümer eine eigene Leitung durch die Garage ziehen. Spätere Wallboxen werden einfach angeschlossen. Das spart allen Geld und verhindert Kabelsalat an der Decke.
In Gelsenkirchen sind die Wohngebäude laut Wohnungsmarktbericht der Stadt im Schnitt rund 64 Jahre alt. Gerade dort lohnt der Blick auf den Hausanschluss vor der ersten Wallbox.
Der Antrag: So bereiten Sie die Versammlung vor
- Angebot eines Elektro-Fachbetriebs mit Leitungsweg, Absicherung, Zähler und Wallbox-Typ einholen.
- Antrag an den Verwalter auf Aufnahme in die Tagesordnung. Siehe Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
- Haftungserklärung beilegen: Sie tragen Kosten, Wartung, Stromkosten und Rückbau.
- Anmeldung beim Netzbetreiber nicht vergessen. Wallboxen müssen in der Regel angemeldet werden, ab einer bestimmten Leistung sind sie genehmigungspflichtig.
Eine eigenständige Vorlage bietet der Musterbeschluss Wallbox gestatten. Bis zur nächsten Versammlung dauert es zu lange? Ein Umlaufbeschluss ist möglich, braucht aber ohne besonderen Vorbeschluss die Zustimmung aller.
Wenn die Gemeinschaft blockiert
Lehnt die Versammlung ab oder fasst sie keinen Beschluss, können Sie eine Beschlussersetzungsklage erheben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dann entscheidet das Gericht an Stelle der Gemeinschaft. Zuständig ist für Gelsenkirchener Anlagen das Amtsgericht Gelsenkirchen.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenWer zahlt Wallbox, Leitung und Strom?
Wer die Wallbox will, zahlt sie (§ 21 Abs. 1 WEG). Das gilt für Gerät, Montage, eigene Leitung, Zähler, Wartung und Rückbau. Auch der Ladestrom wird Ihnen allein zugeordnet, über einen eigenen Zähler oder ein Abrechnungssystem.
Und die gemeinsame Grundinstallation?
Beschließt die Gemeinschaft eine Grundinstallation für alle, gibt es zwei Wege:
- Alle zahlen: wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile zustimmen (§ 21 Abs. 2 WEG), und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind.
- Nur Nutzer zahlen: In allen anderen Fällen tragen die Eigentümer die Kosten, die zugestimmt haben. Wer später anschließen will, kauft sich gegen Ausgleich ein (§ 21 Abs. 4 WEG).
Eine Vorlage für die Kostenfrage: Musterbeschluss Kostenverteilung bei baulicher Veränderung.
Wallbox als Vermieter
Auch Mieter haben einen Anspruch auf Erlaubnis zum Laden, wenn sie dem Vermieter zuzumuten ist (§ 554 BGB). Als vermietender Eigentümer stehen Sie dann zwischen Mieter und Gemeinschaft. Sie müssen die Gestattung in der WEG beantragen. Danach können Sie Ihrem Mieter die Wallbox erlauben.
Eine Wallbox kann den Stellplatz auch attraktiver machen. Bei der Vermietung zählt das. Mehr zur Vermarktung lesen Sie unter Wohnung vermieten in Gelsenkirchen. Wenn Sie die Abstimmung nicht selbst machen wollen, hilft die Sondereigentumsverwaltung.
Ladeinfrastruktur mit GOTTSCHLING Immobilien planen
Die erste Wallbox ist der Startschuss für die ganze Tiefgarage. Bei der WEG-Verwaltung von GOTTSCHLING Immobilien bekommt die Gemeinschaft einen klaren Beschlussvorschlag, der an später denkt. Das Team arbeitet mit den Musterbeschlüssen des VDIV NRW und ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.
Die Kosten sind offen: ab 24 € netto je Einheit und Monat, Garage oder Stellplatz 5 € netto je Stück, zzgl. USt. Ihren Preis berechnen Sie sofort im Preisrechner. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail.

Häufige Fragen
Darf die WEG eine Wallbox verbieten?
Nein. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Maßnahmen zum Laden eines E-Autos. Die Gemeinschaft darf nur über die Ausführung entscheiden, etwa Leitungsweg, Zähler und Fachbetrieb.
Welche Mehrheit braucht der Beschluss über eine Wallbox?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Der Beschluss regelt die Durchführung. Soll die Gemeinschaft eine Grundinstallation für alle bezahlen, gilt für die Kostenverteilung die höhere Hürde aus § 21 Abs. 2 WEG.
Wer zahlt die Wallbox in der Tiefgarage?
Der Eigentümer, der sie haben möchte (§ 21 Abs. 1 WEG). Er trägt Gerät, Montage, Leitung, Zähler, Wartung und Rückbau. Auch der Ladestrom wird ihm allein zugeordnet.
Was ist ein Lastmanagement und braucht die WEG eines?
Ein Lastmanagement verteilt die vorhandene Leistung auf alle Ladepunkte. So wird der Hausanschluss nicht überlastet, wenn mehrere Autos gleichzeitig laden. Ab mehreren Wallboxen ist es in den meisten Tiefgaragen sinnvoll.
Muss eine Wallbox angemeldet werden?
In der Regel ja, beim zuständigen Netzbetreiber. Ab einer bestimmten Ladeleistung ist zusätzlich eine Genehmigung nötig. Der Elektro-Fachbetrieb übernimmt die Anmeldung meist für Sie.
Darf mein Mieter eine Wallbox verlangen?
Ja, Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis. Sie als Vermieter müssen dann in der WEG die Gestattung beantragen. Kosten und Rückbau können Sie im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung regeln.
Was passiert mit der Wallbox beim Verkauf der Wohnung?
Sie kann mit der Wohnung verkauft werden. Der Käufer übernimmt dann auch die Pflichten aus dem Gestattungsbeschluss, etwa Wartung und Rückbau. Halten Sie das im Kaufvertrag fest.
Fazit
Eine Wallbox kann Ihnen in der WEG niemand mehr verbieten. Sie brauchen aber einen Beschluss über die Ausführung und tragen die Kosten selbst. Denken Sie an den Hausanschluss: Ein Ladekonzept für die ganze Tiefgarage spart allen Geld. Ein sauberer Antrag mit Fachbetrieb-Angebot bringt Sie schnell ans Ziel. Eine Verwaltung, die das plant, finden Sie über den Preisrechner.
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