Ratgeber

Klimaanlage in der Eigentumswohnung

Eine Klimaanlage mit Außengerät an Fassade, Balkon oder Dach braucht in der WEG einen Beschluss der Eigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG. Anders als Wallbox oder Balkonkraftwerk ist sie nicht privilegiert. Ein mobiles Gerät ohne Eingriff ins Gemeinschaftseigentum dürfen Sie dagegen meist ohne Beschluss nutzen.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtFür eine Split-Klimaanlage mit Außengerät brauchen Sie in der WEG einen Gestattungsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Die Kosten tragen Sie allein.

35 Grad im Dachgeschoss – und der Nachbar sagt Nein

Der Sommer war lang. Nachts kühlt die Wohnung unter dem Dach kaum ab. Der Monteur könnte nächste Woche kommen. Doch in der Eigentümerversammlung schüttelt der Nachbar den Kopf: zu laut, zu hässlich, nicht mit mir.

Wer so eine Situation kennt, fühlt sich schnell ausgebremst. Dabei ist die Rechtslage gar nicht so schlecht für Sie. Seit der WEG-Reform reicht für die Erlaubnis die einfache Mehrheit. In manchen Fällen haben Sie sogar einen Anspruch. Es kommt darauf an, den Antrag richtig zu stellen.

Wann brauchen Sie einen Beschluss?

Es kommt darauf an, ob das Gemeinschaftseigentum berührt wird.

Beschluss nötig

  • Split-Klimaanlage mit Außengerät an Fassade, Balkon, Dach oder im Garten
  • Kernbohrung durch die Außenwand für Leitungen
  • Kondensatleitung über die Fassade
  • Befestigung am Balkongeländer oder an der Balkonbrüstung

Meist kein Beschluss nötig

  • Mobiles Klimagerät, das in der Wohnung steht und den Schlauch durch das gekippte Fenster führt
  • Geräte, die ganz im Sondereigentum bleiben und niemanden stören

Achtung: Auch ein mobiles Gerät darf Nachbarn nicht durch Lärm stören. Und Ihre Teilungserklärung oder die Hausordnung kann weitere Regeln enthalten.

Außengerät einer Split-Klimaanlage an der Fassade eines Mehrfamilienhauses mit Eigentumswohnungen
Foto: VSchagow, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Keine privilegierte Maßnahme – aber gute Chancen

Das Gesetz nennt in § 20 Abs. 2 WEG fünf privilegierte Maßnahmen. Die Klimaanlage gehört nicht dazu. Das heißt: Sie haben keinen automatischen Anspruch. Die Eigentümer entscheiden über das Ob.

Trotzdem stehen Ihre Chancen gut:

  • Einfache Mehrheit reicht für den Gestattungsbeschluss (§ 20 Abs. 1 WEG). Ein einzelner Nachbar kann also nicht blockieren.
  • Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG: Werden die anderen Eigentümer nicht über das normale Maß hinaus beeinträchtigt, können Sie die Gestattung verlangen. Das gilt auch, wenn alle stärker Betroffenen einverstanden sind.

Ein leises Gerät an einer wenig sichtbaren Stelle hat deshalb gute Karten. Ein lautes Gerät direkt unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn eher nicht.

Die Grenze setzt § 20 Abs. 4 WEG: Keine Maßnahme darf einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen. Alle Regeln im Überblick lesen Sie unter Bauliche Veränderungen in der WEG.

So überzeugen Sie die Eigentümerversammlung

Ein guter Antrag nimmt die Einwände vorweg. Legen Sie Folgendes bei:

  1. Datenblatt des Geräts mit Schallleistung in dB(A). Leise Geräte sind das beste Argument.
  2. Foto mit Markierung der geplanten Position. Möglichst nicht zur Straße, nicht unter fremden Fenstern.
  3. Angebot eines Fachbetriebs für Montage, Kernbohrung und Abdichtung.
  4. Erklärung zu Kosten und Haftung: Sie zahlen Montage, Wartung, Schäden und Rückbau.
  5. Hinweis auf Schallschutz, etwa schwingungsgedämpfte Halterung oder Nachtabsenkung.

Reichen Sie den Antrag rechtzeitig beim Verwalter ein, damit er auf die Tagesordnung kommt. Eine eigenständige Vorlage bietet der Musterbeschluss Klimaanlage gestatten.

Rahmenbeschluss für alle

Kommen mehrere Anfragen, lohnt ein Rahmenbeschluss. Er legt einmal fest, wo und wie Außengeräte erlaubt sind. Danach muss nicht jeder Antrag neu diskutiert werden.

Ihr Preis in 30 Sekunden

Geben Sie die Zahl der Einheiten ein. Sie sehen den Preis sofort und bekommen Ihr Angebot per E-Mail – ab 24 € je Einheit.

Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in Gelsenkirchen

Wer zahlt die Klimaanlage?

Nach § 21 Abs. 1 WEG zahlt der Eigentümer, dem die Klimaanlage gestattet wird, alles allein. Dazu gehören:

  • Gerät, Montage und Kernbohrung
  • Abdichtung und eventuelle Schäden an der Fassade
  • Wartung und Reparaturen
  • Strom für den Betrieb
  • der Rückbau, wenn er verlangt wird

Die anderen Eigentümer haben keine Kosten. Muss die Fassade später saniert werden, kann der Beschluss regeln, dass Sie das Außengerät auf eigene Kosten ab- und wieder anbauen. Mehr zur Kostenverteilung steht unter Kostenverteilungsschlüssel in der WEG ändern.

Ohne Erlaubnis montiert? Das droht

Wer ohne Beschluss ein Außengerät montiert, riskiert eine Rückbauforderung der Gemeinschaft. Die Kosten dafür trägt er selbst. Hinzu kommen mögliche Kosten für die Abdichtung der Bohrung. Bei Lärm können Nachbarn zusätzlich Unterlassung verlangen.

Die Gemeinschaft kann den Rückbau per Beschluss verfolgen. Vorlage: Musterbeschluss Rückbau einer baulichen Veränderung. Oft ist eine nachträgliche Gestattung mit Auflagen aber für alle günstiger.

Wollen Sie die Wohnung später verkaufen, sollte die Klimaanlage genehmigt sein. Käufer prüfen die Beschlusssammlung genau. Mehr dazu unter Eigentumswohnung kaufen: WEG-Unterlagen prüfen.

Klare Regeln mit GOTTSCHLING Immobilien

Klimaanlagen sind ein wachsendes Thema in vielen Gelsenkirchener Wohnanlagen, besonders in Dachgeschossen. Bei der WEG-Verwaltung von GOTTSCHLING Immobilien bekommt Ihre Gemeinschaft einen klaren Beschlussvorschlag mit Auflagen zu Lärm, Optik und Rückbau. Grundlage sind die Musterbeschlüsse des VDIV NRW. Das Team ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.

Die Verwaltung kostet ab 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € je Stellplatz, zzgl. USt. Ihren Preis berechnen Sie sofort im Preisrechner. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – WEG-Verwaltung Gelsenkirchen zu Klimaanlagen in Eigentumswohnungen
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Klimaanlage in der Eigentumswohnung eine Genehmigung der WEG?

Für eine Split-Klimaanlage mit Außengerät ja. Sie greifen damit in das Gemeinschaftseigentum ein und brauchen einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG. Ein mobiles Gerät ohne Bohrung und Außenteil braucht in der Regel keinen Beschluss.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss für eine Klimaanlage?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Ein einzelner Eigentümer kann den Beschluss also nicht verhindern. Allerdings darf niemand unbillig benachteiligt werden (§ 20 Abs. 4 WEG).

Ist die Klimaanlage eine privilegierte bauliche Veränderung?

Nein. Die fünf privilegierten Maßnahmen in § 20 Abs. 2 WEG sind Barrierefreiheit, E-Ladestation, Einbruchschutz, schnelles Internet und Steckersolargeräte. Für die Klimaanlage gibt es nur dann einen Anspruch, wenn niemand über das normale Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 3 WEG).

Wer zahlt die Klimaanlage in der WEG?

Der Eigentümer, dem sie gestattet wird. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt er Gerät, Montage, Wartung, Strom, Schäden und Rückbau. Die Gemeinschaft hat keine Kosten.

Kann der Nachbar wegen Lärm gegen meine Klimaanlage vorgehen?

Ja, wenn das Gerät ihn erheblich stört. Das kann auch bei einer genehmigten Anlage gelten. Wählen Sie deshalb ein leises Gerät und einen Standort fern von fremden Schlafzimmern.

Darf ich als Mieter eine Klimaanlage einbauen?

Nur mit Zustimmung des Vermieters. Hat das Gerät ein Außenteil, muss der Vermieter zusätzlich die Gestattung der WEG einholen. Ohne beides droht ein Rückbau auf Kosten des Mieters.

Muss ich die Klimaanlage bei einer Fassadensanierung abbauen?

Das hängt vom Gestattungsbeschluss ab. Ein guter Beschluss regelt, dass der Eigentümer das Außengerät bei Arbeiten auf eigene Kosten ab- und wieder anbaut. Ohne Regel entsteht darüber oft Streit.

Fazit

Eine Klimaanlage mit Außengerät braucht in der WEG immer einen Beschluss. Privilegiert ist sie nicht, aber die einfache Mehrheit reicht. Mit leisem Gerät, guter Position und klarer Kostenerklärung stehen Ihre Chancen gut. Montieren Sie erst nach dem Beschluss, sonst droht der Rückbau. Eine Verwaltung, die faire Regeln für alle vorbereitet, finden Sie über den Preisrechner.

Das könnte Sie auch interessieren

Ihr Preis in 30 Sekunden

Geben Sie die Zahl der Einheiten ein. Sie sehen den Preis sofort und bekommen Ihr Angebot per E-Mail – ab 24 € je Einheit.

Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in Gelsenkirchen

Quellen