Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Fälligkeit des Hausgelds und Lastschrift

Nach § 28 Abs. 3 WEG dürfen die Eigentümer beschließen, wann das Hausgeld fällig wird und wie es gezahlt wird. Dazu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme am Lastschriftverfahren. Es reicht die einfache Mehrheit. Die Vorlage regelt Termin, Zahlungsweg und Folgen bei Rückstand.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtMit einfacher Mehrheit legen die Eigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG fest, wann das Hausgeld fällig ist und dass es per Lastschrift eingezogen wird.

Kennen Sie den Eigentümer, der immer „vergisst“ zu überweisen?

Fast jede Gemeinschaft hat ihn. Mal kommt das Hausgeld am 5., mal am 20. und manchmal gar nicht. Die Verwaltung mahnt, telefoniert, schreibt. Die übrigen Eigentümer zahlen pünktlich – und finanzieren die Lücke vor.

Ein klarer Beschluss zur Fälligkeit des Hausgelds und zur Lastschrift beendet das Rätselraten. Er legt den Zahltag fest. Er macht die Lastschrift zur Regel. Und er sagt, was bei Rückstand passiert. Das schützt die Kasse und spart Ärger. Was das Hausgeld überhaupt umfasst, erklärt der Ratgeber Hausgeld.

Der Beschlusstext zum Kopieren

Kopieren Sie den Musterbeschluss Fälligkeit des Hausgelds und Lastschrift und füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern aus.

TOP [Nr.]: Fälligkeit und Zahlungsweise des Hausgelds

1. Die Eigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen: Die monatlichen Vorschüsse (Hausgeld) aus dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan sind am [dritten Werktag] eines jeden Monats im Voraus fällig.

2. Jeder Eigentümer erteilt der Gemeinschaft ein SEPA-Lastschriftmandat für das Hausgeldkonto. Das Mandat umfasst die monatlichen Vorschüsse, beschlossene Nachschüsse und beschlossene Sonderumlagen. Der Verwalter zieht die Beträge zu den Fälligkeitsterminen ein.

3. Die Eigentümer reichen das unterschriebene Mandat bis zum [Datum] beim Verwalter ein. [Optional: Wer nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, zahlt für den Mehraufwand der Verwaltung eine Pauschale von [Betrag] € je Monat. Sie wird mit dem Hausgeld fällig.]

4. [Optional: Gerät ein Eigentümer mit zwei Monatsraten ganz oder teilweise in Verzug, wird der restliche Jahresbetrag der Vorschüsse sofort fällig.]

5. Kosten aus Rücklastschriften, die ein Eigentümer zu vertreten hat, trägt dieser Eigentümer.

6. Die Regelung gilt ab dem [Datum], bis die Eigentümer etwas anderes beschließen.

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Rechtsgrundlage und Mehrheit

§ 28 Abs. 3 WEG gibt den Eigentümern ein Recht: Sie dürfen beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie gezahlt wird. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG.

Die Pflicht zur Lastschrift ist in der Praxis anerkannt. Sie muss aber fair bleiben. Eine Pauschale für Nicht-Teilnehmer sollte den echten Mehraufwand abbilden. Ein überhöhter Betrag wirkt wie eine Strafe und lädt zur Anfechtung ein.

Was die einzelnen Bausteine bringen

  • Fester Zahltag: Ohne ihn fehlt ein klarer Termin für den Verzug. Mit ihm ist der Eigentümer ab dem Folgetag im Rückstand.
  • Lastschrift: Der Verwalter zieht ein. Vergessen geht nicht mehr. Auch Nachschüsse aus der Jahresabrechnung laufen automatisch.
  • Vorfälligkeit: Wer zwei Raten schuldig bleibt, schuldet den Rest des Jahres sofort. Das stärkt die Gemeinschaft, wenn sie Rückstände einklagen muss.
  • Rücklastschriftkosten: Die Bankgebühren trägt der Verursacher, nicht alle.

Bleibt trotzdem Geld aus, hilft der Musterbeschluss Hausgeldrückstände einklagen. Hintergründe stehen im Ratgeber Hausgeld nicht bezahlt.

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Wichtig beim Verwalterwechsel

Ein SEPA-Mandat ist an den Zahlungsempfänger und seine Gläubiger-ID gebunden. Wechselt die Verwaltung, ändern sich oft Gläubiger-ID oder Bankverbindung. Dann müssen die Mandate häufig neu eingeholt werden. Der Beschluss über die Lastschriftpflicht gilt aber weiter. Jeder Eigentümer bleibt verpflichtet, ein neues Mandat zu erteilen.

Wie ein Wechsel ohne Zahlungschaos klappt, zeigt die Seite zum Verwalterwechsel.

Typische Fehler

  • Fälligkeit „monatlich“ ohne Tag. Das ist zu ungenau. Nennen Sie den Tag.
  • Zu hohe Pauschale. Ein Betrag, der weit über dem Aufwand liegt, ist angreifbar.
  • Sonderumlagen vergessen. Das Mandat sollte auch Nachschüsse und Sonderumlagen erfassen.
  • Vorfälligkeit zu scharf. Schon bei einer einzigen Rate den Jahresbetrag fällig zu stellen, ist unverhältnismäßig.
  • Kein Startdatum. Ohne Datum ist unklar, ab wann die neue Regel gilt.

So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien

Bei GOTTSCHLING Immobilien läuft das Hausgeld über das Konto der Gemeinschaft und per Lastschrift. Das Mahnwesen beginnt früh und freundlich, aber konsequent. So bleiben Rückstände klein. Die Beschlussvorlagen stammen aus den Mustern des VDIV NRW, dessen Mitglied GOTTSCHLING Immobilien ist.

Mehr über die Leistungen der WEG-Verwaltung lesen Sie auf der Leistungsseite. Ihren Preis berechnen Sie im Preisrechner, das Angebot kommt automatisch per E-Mail. Weitere Vorlagen finden Sie in der Übersicht Musterbeschlüsse.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH, zum Musterbeschluss Hausgeld-Fälligkeit und Lastschrift
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Wann ist das Hausgeld fällig, wenn nichts beschlossen ist?

Dann gilt, was im Beschluss über den Wirtschaftsplan oder in der Gemeinschaftsordnung steht. Fehlt dort eine Regel, wird das Hausgeld in der Regel mit dem Abruf durch den Verwalter fällig. Ein eigener Beschluss zur Fälligkeit schafft Klarheit und einen festen Verzugstermin.

Darf die WEG die Teilnahme am Lastschriftverfahren vorschreiben?

Ja. Nach § 28 Abs. 3 WEG dürfen die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss regeln, wie Zahlungen zu erfüllen sind. Dazu gehört auch die Lastschrift. Die Regel muss für alle gleich gelten.

Darf die WEG eine Gebühr verlangen, wenn ich überweise statt abbuchen zu lassen?

Eine angemessene Pauschale für den Mehraufwand kann beschlossen werden. Sie muss sich am echten Mehraufwand orientieren. Eine überhöhte Gebühr ist angreifbar.

Was bedeutet die Vorfälligkeitsklausel beim Hausgeld?

Gerät ein Eigentümer mit mehreren Raten in Rückstand, wird der restliche Jahresbetrag sofort fällig. Die Gemeinschaft kann dann den ganzen Betrag auf einmal einfordern und einklagen. Das spart wiederholte Verfahren.

Was passiert mit dem Lastschriftmandat beim Verkauf der Wohnung?

Das Mandat des Verkäufers endet mit dem Eigentumswechsel. Der Käufer muss ein neues Mandat erteilen. Der Beschluss über die Lastschriftpflicht gilt auch für ihn.

Wer zahlt die Gebühr für eine geplatzte Lastschrift?

Wenn der Beschluss es so regelt, der Eigentümer, der die Rücklastschrift verursacht hat. Ohne Regel bleiben die Bankgebühren schnell an allen hängen. Deshalb gehört der Punkt in den Beschluss.

Fazit

Ein fester Zahltag, die Lastschrift als Regel und klare Folgen bei Rückstand: Mehr braucht es nicht. Den Musterbeschluss Fälligkeit des Hausgelds und Lastschrift fassen Sie mit einfacher Mehrheit nach § 28 Abs. 3 WEG. Halten Sie Pauschalen fair. Dann zahlt Ihre Gemeinschaft pünktlich – und niemand muss mehr hinterhertelefonieren.

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