Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Wirtschaftsplan und Hausgeld

Ohne Beschluss muss niemand Hausgeld zahlen. Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer die Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans. Dafür reicht die einfache Mehrheit. Mit dem Musterbeschluss unten fassen Sie den Beschluss über Wirtschaftsplan und Hausgeld sauber und nachvollziehbar.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtDie Eigentümer beschließen mit einfacher Mehrheit die Hausgeld-Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans; erst dieser Beschluss begründet die Zahlungspflicht.

Was passiert, wenn der Beschluss fehlt?

Stellen Sie sich vor: Ein Eigentümer zahlt plötzlich kein Hausgeld mehr. Die Verwaltung mahnt. Er antwortet: „Zeigen Sie mir den Beschluss.“ Gibt es keinen, hat er recht. Die Zahlungspflicht entsteht erst durch den Beschluss der Eigentümer.

Der Wirtschaftsplan selbst ist nur die Rechengrundlage. Er listet die erwarteten Kosten des Jahres und verteilt sie auf die Einheiten. Beschlossen werden die Beträge, die jeder zahlt. Was alles im Plan steht, erklärt der Ratgeber Wirtschaftsplan. Den Begriff finden Sie kurz im Lexikon.

Der Beschlusstext zum Kopieren

Kopieren Sie den Musterbeschluss Wirtschaftsplan und Hausgeld und füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern aus.

TOP [Nr.]: Beschluss über die Vorschüsse (Hausgeld) auf Grundlage des Wirtschaftsplans [Wirtschaftsjahr]

1. Die Eigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage für das Wirtschaftsjahr [Wirtschaftsjahr]. Grundlage ist der Gesamtwirtschaftsplan vom [Datum] mit Gesamtausgaben von [Betrag] € und einer Zuführung zur Erhaltungsrücklage von [Betrag] €.

2. Jeder Eigentümer zahlt die Vorschüsse, die in seinem Einzelwirtschaftsplan vom [Datum] ausgewiesen sind. Gesamtplan und Einzelpläne lagen der Einladung bei.

3. Die Vorschüsse gelten ab dem [Datum]. Sie sind in zwölf gleichen Monatsraten zu zahlen, jeweils fällig am [dritten Werktag] eines Monats.

4. Die Vorschüsse gelten über das Wirtschaftsjahr hinaus fort, bis die Eigentümer über einen neuen Wirtschaftsplan beschließen.

5. [Optional: Bis zur Umstellung auf die neuen Beträge gezahlte Vorschüsse werden angerechnet. Ein Unterschiedsbetrag für die Monate [Monat] bis [Monat] ist am [Datum] fällig.]

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Rechtsgrundlage und Mehrheit

§ 28 Abs. 1 WEG sagt: Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Der Verwalter stellt dafür jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf. § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG zählt die Festsetzung der Vorschüsse ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ein Mindestquorum gibt es nicht. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung kann beschließen. Vorher prüft der Beirat den Plan, wenn es einen gibt (§ 29 Abs. 2 WEG).

Wirtschaftsplan mit Einzelplänen für den Hausgeld-Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Foto: Coyau, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Die Fortgeltung gleich mitbeschließen

Nummer 4 der Vorlage ist kein Beiwerk. Ohne sie endet die Zahlungspflicht mit dem Wirtschaftsjahr. Findet die nächste Versammlung erst im Frühjahr statt, entsteht eine Lücke. In dieser Zeit fehlt die Grundlage, um das Hausgeld einzufordern.

Mit der Fortgeltungsklausel zahlen alle einfach weiter, bis der neue Plan beschlossen ist. Sie können die Fortgeltung auch als dauerhafte Regel für alle künftigen Pläne beschließen. Dafür gibt es den eigenen Musterbeschluss Fortgeltung des Wirtschaftsplans. Wann das Hausgeld fällig ist und wie es gezahlt wird, regelt der Musterbeschluss Fälligkeit und Lastschrift.

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Typische Fehler beim Wirtschaftsplan

  • Einzelpläne fehlen. Jeder Eigentümer muss sehen, was er zahlen soll. Nur der Gesamtplan reicht nicht.
  • Plan nicht mit der Einladung verschickt. Wer erst in der Versammlung Zahlen sieht, kann sich nicht vorbereiten. Das macht den Beschluss angreifbar.
  • Rücklage vergessen. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gehört in den Plan.
  • Falscher Verteilungsschlüssel. Der Plan muss den Schlüssel aus Gesetz, Teilungserklärung oder Beschluss nutzen.
  • Zu knapp gerechnet. Ein schöngerechneter Plan führt später zu Nachzahlungen oder einer Sonderumlage.

Was Sie als Eigentümer vor der Abstimmung prüfen sollten

Nehmen Sie sich zehn Minuten Zeit. Legen Sie den neuen Plan neben die letzte Jahresabrechnung. Fragen Sie sich:

  • Welche Posten steigen deutlich – und warum?
  • Sind Energie und Versicherung realistisch angesetzt?
  • Reicht die Rücklage für anstehende Arbeiten?
  • Stimmt Ihr Anteil im Einzelplan?

Steigt das Hausgeld stark, hilft der Ratgeber Hausgeld zu hoch bei der Einordnung.

So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien beim Wirtschaftsplan

Bei GOTTSCHLING Immobilien bekommen Sie Gesamt- und Einzelpläne mit der Einladung. Die Zahlen sind nachvollziehbar und mit dem Vorjahr vergleichbar. Die Fortgeltung ist im Beschlussvorschlag enthalten. So entsteht keine Lücke beim Hausgeld.

Als Mitglied im VDIV NRW setzt die Verwaltung die Musterbeschlüsse des Verbands ein. Mehr über die WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen lesen Sie auf der Säulenseite. Ihren Monatspreis können Sie für die WEG-Verwaltung online berechnen: ab 24 € netto je Einheit und Monat, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail, danach folgt ein Vertragsentwurf. Alle Preise auf einen Blick zeigt die Seite Kosten der Hausverwaltung in Gelsenkirchen.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – Musterbeschluss Wirtschaftsplan und Hausgeld für Gelsenkirchen
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Muss ich Hausgeld zahlen, wenn es keinen Beschluss über den Wirtschaftsplan gibt?

Ohne Beschluss fehlt die Grundlage für die Zahlungspflicht. Gilt aber ein früherer Beschluss mit Fortgeltungsklausel weiter, zahlen Sie die alten Beträge. Stellen Sie die Zahlung deshalb nie eigenmächtig ein. Fragen Sie zuerst die Verwaltung nach dem geltenden Beschluss.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss über den Wirtschaftsplan?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Enthaltungen zählen nicht mit. Ein Mindestquorum gibt es seit der WEG-Reform nicht mehr.

Wird der Wirtschaftsplan selbst beschlossen oder nur das Hausgeld?

Beschlossen werden nach § 28 Abs. 1 WEG die Vorschüsse, also das Hausgeld. Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage dafür. In der Praxis verweist der Beschluss auf Gesamt- und Einzelpläne mit Datum.

Kann der Wirtschaftsplan rückwirkend beschlossen werden?

Ein Plan kann auch im laufenden Jahr beschlossen werden. Bereits gezahlte Vorschüsse werden dann angerechnet. Regeln Sie im Beschluss genau, wann ein Unterschiedsbetrag fällig wird.

Was gehört in den Einzelwirtschaftsplan?

Er zeigt, welchen Anteil an jeder Kostenart ein Eigentümer trägt. Dazu kommt sein Anteil an der Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Am Ende steht das monatliche Hausgeld seiner Einheit.

Kann ich den Beschluss über den Wirtschaftsplan anfechten?

Ja. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45 WEG). Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Anlage, in Gelsenkirchen also das Amtsgericht Gelsenkirchen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber WEG-Beschluss anfechten.

Fazit

Erst der Beschluss über Wirtschaftsplan und Hausgeld macht die Zahlung zur Pflicht. Beschließen Sie die Vorschüsse mit einfacher Mehrheit auf Grundlage von Gesamt- und Einzelplänen. Verschicken Sie beides mit der Einladung. Nehmen Sie die Fortgeltung gleich mit in den Beschluss. Der Musterbeschluss Wirtschaftsplan und Hausgeld enthält sie schon. Dann bleibt Ihre Gemeinschaft das ganze Jahr zahlungsfähig.

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