Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Abschluss des Verwaltervertrags

Die Bestellung macht den Verwalter zum Organ Ihrer Gemeinschaft. Was er leisten muss und was er dafür bekommt, regelt erst der Verwaltervertrag. Mit dem Musterbeschluss unten genehmigen Sie den Vertrag und bestimmen, wer ihn unterschreibt.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtDen Verwaltervertrag genehmigt die WEG mit einfacher Mehrheit und ermächtigt eine Person, meist den Beiratsvorsitzenden, ihn nach § 9b Abs. 2 WEG zu unterschreiben.

Bestellt, aber ohne Vertrag?

Es passiert öfter, als Sie denken. Die Versammlung wählt einen neuen Verwalter. Alle sind erleichtert. Der Vertrag landet in einer Schublade und wird nie unterschrieben. Ein Jahr später gibt es Streit über eine Rechnung für Zusatzleistungen. Und niemand weiß, was eigentlich vereinbart war.

Der Beschluss unten verhindert genau das. Er legt fest, welcher Vertragstext gilt und wer ihn unterschreibt. So hat Ihre Gemeinschaft Klarheit vom ersten Tag an. Was in einen guten Vertrag gehört, lesen Sie auf der Seite Verwaltervertrag für die WEG. Der Musterbeschluss Abschluss des Verwaltervertrags unten schafft diese Klarheit.

Der Beschlusstext zum Kopieren

TOP [Nr.]: Abschluss des Verwaltervertrags

1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen den Abschluss des Verwaltervertrags mit [Name und Anschrift des Verwalters] in der Fassung vom [Datum des Vertragsentwurfs]. Der Entwurf lag der Einladung bei.

2. Der Vertrag beginnt am [Datum Beginn] und endet am [Datum Ende]. Er ist an die Dauer der Bestellung gemäß TOP [Nr.] gekoppelt.

3. Die Vergütung beträgt [Betrag] € netto je Einheit und Monat sowie [Betrag] € netto je Garage oder Stellplatz und Monat, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusatzleistungen werden nach dem Preisverzeichnis vergütet, das Bestandteil des Vertrags ist.

4. [Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats / Der Wohnungseigentümer [Name]] wird ermächtigt, den Vertrag im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. [Optional: Er darf redaktionelle Änderungen vornehmen, die den Inhalt nicht verändern.]

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Was das Gesetz sagt

Die Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 WEG. Die Eigentümer entscheiden über Bestellung und Vertrag. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wer unterschreibt, regelt § 9b Abs. 2 WEG. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft. Alternativ kann die Versammlung einen anderen Eigentümer ermächtigen. Der Verwalter kann den Vertrag nicht mit sich selbst schließen. Hat Ihre WEG keinen Beirat, ist die Ermächtigung im Beschluss Pflicht. Wie Sie einen Beirat bestellen, zeigt der Musterbeschluss Wahl des Verwaltungsbeirats.

Bestellung und Vertrag in einer Versammlung

Am einfachsten beschließen Sie beides direkt hintereinander. Erst die Bestellung, dann der Vertrag. Oder beides in einem Beschluss, wie im Musterbeschluss Verwalterbestellung. Wichtig ist nur, dass die Laufzeiten zusammenpassen. Läuft der Vertrag länger als die Bestellung, zahlt die Gemeinschaft womöglich für einen Verwalter, der gar nicht mehr im Amt ist.

Der Vertrag endet nach einer Abberufung spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Längere Bindungen helfen dem Verwalter also nicht. Wie Sie einen Vertrag später beenden, zeigt der Musterbeschluss Kündigung des Verwaltervertrags.

Diese Punkte gehören in den Vertrag

  • Leistungen: Was ist in der Grundvergütung enthalten? Versammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Kontoführung, Objektbegehung.
  • Zusatzleistungen: Ein klares Preisverzeichnis. Was kostet eine zweite Versammlung? Was die Begleitung einer größeren Sanierung?
  • Konten: Ein eigenes Konto auf den Namen der Gemeinschaft, kein Sammelkonto.
  • Erreichbarkeit: Ansprechpartner und Wege der Kommunikation.
  • Datenschutz und Unterlagen: Was passiert mit den Akten am Vertragsende?

Fehlt das Preisverzeichnis, drohen Überraschungen. Achten Sie auf Lockangebote mit niedrigem Grundpreis und vielen teuren Extras. Der Ratgeber Lockpreise bei der Hausverwaltung zeigt die typischen Tricks.

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Ablauf: vom Angebot zur Unterschrift

  1. Angebot und Entwurf einholen. Bitten Sie den Verwalter um sein Angebot und um den Vertragsentwurf mit Preisverzeichnis.
  2. Mit der Einladung verschicken. Beide Dokumente gehören zur Einladung. So kann jeder Eigentümer in Ruhe lesen.
  3. Bestellung beschließen. Erst wird der Verwalter bestellt. Dann folgt direkt der Beschluss über den Vertrag.
  4. Unterschrift leisten. Die ermächtigte Person unterschreibt den beschlossenen Text. Ohne Änderungen am Inhalt.
  5. Vertrag ablegen. Ein Exemplar bleibt bei den Unterlagen der Gemeinschaft. Der Beirat sollte eine Kopie bekommen.

Ein Beispiel für die Mehrheit: In der Versammlung stimmen 9 Eigentümer mit Ja, 4 mit Nein, 3 enthalten sich. Gezählt werden 13 Stimmen. 9 Ja-Stimmen sind mehr als 4 Nein-Stimmen. Der Vertrag ist beschlossen.

Typische Fehler beim Vertragsbeschluss

  • Entwurf nicht verschickt. Die Eigentümer müssen wissen, worüber sie abstimmen. Legen Sie den Entwurf der Einladung bei.
  • Keine Ermächtigung. Ohne Unterschriftsbefugnis bleibt der Vertrag ein Entwurf.
  • Laufzeit nicht geprüft. Lesen Sie die Regeln zu Laufzeit und Kündigung genau. Sie müssen zur Bestellung passen.
  • Vertrag weicht vom Angebot ab. Vergleichen Sie Preise und Leistungen Zeile für Zeile.
Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – Verwaltervertrag für Eigentümergemeinschaften in Gelsenkirchen

Ein Blick auf das Hausgeld

Die Vergütung des Verwalters ist ein fester Posten im Wirtschaftsplan. Jeder Eigentümer zahlt sie anteilig über das Hausgeld. Bei vermieteten Wohnungen dürfen Sie diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen. Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Das macht einen fairen Preis doppelt wichtig.

Rechnen Sie nach: Was kostet die Verwaltung je Einheit und Monat? Was kommt an Zusatzleistungen im Jahr dazu? Erst die Summe zeigt den echten Preis. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Hausgeld in der WEG.

So läuft es bei GOTTSCHLING Immobilien

Bei GOTTSCHLING Immobilien bekommen Sie zuerst Ihren Preis im Preisrechner. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail. Danach folgt der Vertragsentwurf. Beides legen Sie der Einladung bei. So stimmen alle Eigentümer mit vollständigen Unterlagen ab.

Die Vergütung: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Garage oder Stellplatz, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Das gilt für jede Objektgröße. Das Angebot bleibt drei Monate gültig. Die Verwaltung ist Mitglied im VDIV NRW und arbeitet mit den Vorlagen des Verbands. Mehr zur WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen und weitere Vorlagen unter Musterbeschlüsse.

4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Wer unterschreibt den Verwaltervertrag für die WEG?

Nach § 9b Abs. 2 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter. Alternativ ermächtigt die Versammlung per Beschluss einen anderen Eigentümer. Der Verwalter selbst darf nicht für die Gemeinschaft unterschreiben.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss über den Verwaltervertrag?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Es gilt § 25 Abs. 1 WEG. Enthaltungen zählen nicht. Ein Mindestquorum gibt es nicht.

Ist die Bestellung ohne Vertrag wirksam?

Ja, die Bestellung wirkt auch ohne unterschriebenen Vertrag. Der Verwalter darf die Gemeinschaft dann vertreten. Ohne Vertrag fehlen aber klare Regeln zu Leistungen und Vergütung. Das führt fast immer zu Streit.

Wie lange darf ein Verwaltervertrag laufen?

Der Vertrag sollte nicht länger laufen als die Bestellung. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, beim Neubau zunächst auf drei Jahre. Nach einer Abberufung endet der Vertrag spätestens sechs Monate später.

Muss der Vertragsentwurf der Einladung beiliegen?

Das ist dringend zu empfehlen. Jeder Eigentümer soll wissen, worüber er abstimmt. Fehlt der Entwurf, wird der Beschluss angreifbar. Der Entwurf von GOTTSCHLING Immobilien folgt automatisch nach dem Angebot.

Darf der Beiratsvorsitzende den Vertrag nachverhandeln?

Nur so weit, wie der Beschluss es erlaubt. Ohne ausdrückliche Befugnis darf er nur den beschlossenen Text unterschreiben. Kleine redaktionelle Änderungen können Sie im Beschluss erlauben. Inhaltliche Änderungen brauchen einen neuen Beschluss.

Fazit

Der Verwaltervertrag regelt das, worüber später gestritten wird: Leistungen und Geld. Der Musterbeschluss Abschluss des Verwaltervertrags oben enthält alle wichtigen Punkte. Beschließen Sie ihn zusammen mit der Bestellung, mit gleicher Laufzeit und klarer Unterschriftsbefugnis. Legen Sie Angebot und Entwurf der Einladung bei. Beides bekommen Sie über den Preisrechner.

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