Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Ladeinfrastruktur der Gemeinschaft

Wollen mehrere Eigentümer in Ihrer Tiefgarage laden, ist eine gemeinsame Ladeinfrastruktur meist günstiger als viele einzelne Wallboxen. Der WEG-Beschluss für die Ladestation als Muster unten regelt Verlangen, Auftrag, Kosten und Stromabrechnung. Zahlen müssen nur die Eigentümer, die laden wollen.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtVerlangen mehrere Eigentümer Lademöglichkeiten, beschließt die WEG mit einfacher Mehrheit eine gemeinsame Ladeinfrastruktur. Die Kosten tragen nach § 21 Abs. 1 WEG nur diese Eigentümer.

Fünf Anträge, fünf Elektriker, ein Hausanschluss

Im Frühjahr fragt der erste Nachbar nach einer Wallbox. Im Sommer kommt der zweite. Im Herbst liegen fünf Anträge auf dem Tisch. Jeder hat ein eigenes Angebot. Jeder Elektriker will eine eigene Leitung durch die Tiefgarage ziehen. Und niemand weiß, ob der Hausanschluss das aushält.

So entsteht Kabelsalat an der Decke. Und es wird teuer. Fünf einzelne Leitungen kosten mehr als eine gemeinsame. Die bessere Lösung heißt: Ladeinfrastruktur der Gemeinschaft. Das ist eine Hauptleitung mit Unterverteilung und Lastmanagement. Lastmanagement bedeutet: Eine Steuerung verteilt den Strom so, dass der Hausanschluss nicht überlastet wird. Jeder Stellplatz bekommt seinen Anschluss und seinen eigenen Zähler.

Will nur ein einzelner Eigentümer laden, reicht oft der Musterbeschluss Wallbox gestatten. Ab zwei oder drei Interessenten lohnt sich eine Lösung für alle. Den passenden WEG-Beschluss für die Ladestation als Muster finden Sie unten.

Der Beschlusstext zum Kopieren

TOP [Nr.]: Errichtung einer gemeinsamen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in [Tiefgarage / Stellplatzanlage]

1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, stellen fest: Die Eigentümer der Einheiten Nr. [Nummern] verlangen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, dass ihre Stellplätze Nr. [Nummern] mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden.

2. Auf dieses Verlangen hin lässt die Gemeinschaft eine Ladeinfrastruktur errichten. Sie umfasst [die Ertüchtigung des Hausanschlusses, eine Unterverteilung mit dynamischem Lastmanagement, Leitungen zu den genannten Stellplätzen und je einen geeichten Zwischenzähler pro Stellplatz]. Grundlage ist das Angebot der Firma [Name] vom [Datum]. Angebot und Leitungsplan lagen der Einladung bei und sind als Anlage [Nr.] Bestandteil dieses Beschlusses.

3. Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, den Auftrag im Namen der Gemeinschaft zu erteilen. Sie meldet die Anlage beim Netzbetreiber an und stellt einen etwa nötigen Antrag auf Erhöhung der Anschlussleistung. Die Gesamtkosten dürfen [Betrag] € brutto nicht übersteigen.

4. Alle Kosten der Maßnahme tragen nach § 21 Abs. 1 WEG allein die in Ziffer 1 genannten Eigentümer. Dazu gehören Errichtung, Betrieb, Wartung, Erhaltung, Versicherung, Mehrkosten bei Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum und ein späterer Rückbau. Unter ihnen werden die Kosten [zu gleichen Teilen je Stellplatz / nach Miteigentumsanteilen] verteilt. Nur ihnen stehen die Nutzungen zu.

5. Zur Vorfinanzierung wird eine Sonderumlage von [Betrag] € erhoben. Sie wird ausschließlich auf die in Ziffer 1 genannten Einheiten nach dem Schlüssel aus Ziffer 4 verteilt. Die Beträge je Einheit ergeben sich aus Anlage [Nr.]. Die Sonderumlage ist am [Datum] fällig. Die Verwaltung erteilt den Auftrag erst, wenn alle Beträge auf dem Konto der Gemeinschaft eingegangen sind.

6. Den Ladestrom rechnet die Verwaltung nach den Zwischenzählern verbrauchsabhängig mit den Nutzern ab. Die Ladepunkte dienen ausschließlich dem Laden von Elektrofahrzeugen. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

7. Gibt ein Nutzer die Nutzung auf, trägt er die laufenden Kosten weiter, bis die Eigentümer etwas anderes beschließen. Gezahlte Errichtungskosten werden nicht erstattet. Weitere Eigentümer können nach § 21 Abs. 4 WEG gegen angemessenen Ausgleich beteiligt werden. Der Ausgleich steht den bisherigen Nutzern im Verhältnis ihrer Anteile zu.

8. Die Verwaltung zeigt die Anlage dem Gebäudeversicherer an.

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Rechtsgrundlage: Warum das Verlangen im Beschluss stehen muss

Jeder Wohnungseigentümer darf angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von E-Autos dienen. So steht es in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft. Dafür reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Kosten regelt § 21 WEG. Genau hier liegt die Falle:

  • Bau auf Verlangen: Wird die Anlage auf Verlangen bestimmter Eigentümer gebaut, zahlen nur diese (§ 21 Abs. 1 WEG). Dafür gehört ihnen auch allein die Nutzung.
  • Bau ohne diesen Bezug: Dann ist die Anlage eine normale bauliche Veränderung der Gemeinschaft. Stimmen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zu, zahlen grundsätzlich alle (§ 21 Abs. 2 WEG). Auch wer gar kein E-Auto hat.

Deshalb hält Ziffer 1 der Vorlage fest, wer die Ausstattung verlangt. Das schützt die Eigentümer ohne E-Auto. Und die Nutzer wissen genau, was auf sie zukommt. Wie die Kostenregeln im Detail wirken, zeigt der Musterbeschluss Kostenverteilung bei baulicher Veränderung. Das Grundwissen zu Umbauten bietet der Ratgeber bauliche Veränderung in der WEG.

Ladestationen an mehreren Stellplätzen einer Tiefgarage – gemeinsame Ladeinfrastruktur der WEG
Foto: Fährtenleser, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Erst das Geld, dann der Auftrag

Ziffer 5 ist der wichtigste Schutz für alle anderen Eigentümer. Den Auftrag erteilt die Gemeinschaft. Sie schuldet dem Elektriker also die Rechnung. Zahlt ein Nutzer seinen Anteil nicht, bleibt die Rechnung zunächst an der Gemeinschaft hängen.

Die Lösung ist eine Sonderumlage nur für die Nutzer. Der Auftrag geht erst raus, wenn alle Beträge auf dem Konto sind. So trägt niemand ein Risiko, der nicht laden will. Was eine Sonderumlage ist und wie sie fällig wird, erklärt der Ratgeber Sonderumlage in der WEG. Eine allgemeine Vorlage finden Sie im Musterbeschluss Sonderumlage für eine Maßnahme.

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Fünf Fehler, die teuer werden

  1. Kein Verlangen festgehalten. Dann droht Streit, ob alle zahlen müssen. Nennen Sie Einheiten und Stellplätze immer mit Nummer.
  2. Kein Angebot mit der Einladung. Die Eigentümer müssen wissen, worüber sie abstimmen. Die Einladung soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG). Legen Sie Angebot und Leitungsplan bei.
  3. Netzbetreiber vergessen. Ladeeinrichtungen müssen angemeldet werden. Bei höherer Leistung braucht es seine Zustimmung. Der Antrag gehört in den Beschluss.
  4. Laden über den Allgemeinstrom. Dann zahlen alle mit. Ein Zwischenzähler je Stellplatz verhindert das.
  5. Spätere Nutzer nicht geregelt. Wer später ein E-Auto kauft, will dazukommen. Nach § 21 Abs. 4 WEG geht das gegen einen angemessenen Ausgleich. Das ist fair für die ersten Nutzer.

Gegen den Beschluss kann jeder Eigentümer innerhalb eines Monats klagen. Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen. Wie eine Anfechtung abläuft, steht im Ratgeber Beschluss anfechten.

Ladeinfrastruktur mit GOTTSCHLING Immobilien planen

GOTTSCHLING Immobilien ist Mitglied im VDIV NRW, dem Verband der Immobilienverwalter. Die Verwaltung setzt die Musterbeschlüsse des Verbands ein und passt sie an jede Anlage an. Für Sie heißt das: Die Verwaltung sammelt die Anträge, holt Angebote ein und setzt das Thema sauber vorbereitet auf die Tagesordnung. Das Team betreut rund 4.000 Einheiten und ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.

Was kostet das? Bei GOTTSCHLING Immobilien zahlen Sie 24 € netto je Einheit und Monat. Für jeden Stellplatz und jede Garage kommen 5 € netto dazu. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Im Preisrechner für die WEG-Verwaltung sehen Sie Ihren Preis sofort. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail und gilt drei Monate. Danach folgt der Vertragsentwurf. Alle Leistungen stehen auf der Seite WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen. Einen Preisvergleich bietet die Seite Kosten der Hausverwaltung in Gelsenkirchen. Weitere Vorlagen finden Sie in der Sammlung Musterbeschlüsse für die WEG.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – WEG-Beschluss zur Ladestation für Eigentümergemeinschaften in Gelsenkirchen
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Wer zahlt die gemeinsame Ladeinfrastruktur in der WEG?

Die Eigentümer, die die Lademöglichkeit verlangt haben. Das folgt aus § 21 Abs. 1 WEG. Voraussetzung ist, dass der Beschluss dieses Verlangen festhält. Eigentümer ohne E-Auto zahlen dann nichts, auch nicht für Wartung oder Rückbau.

Welche Mehrheit braucht der WEG-Beschluss zur Ladestation?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Enthaltungen zählen nicht mit. Ein Mindestquorum gibt es nicht. Strengere Mehrheiten nach § 21 Abs. 2 WEG werden nur wichtig, wenn alle Eigentümer die Kosten tragen sollen.

Was passiert, wenn später weitere Eigentümer laden wollen?

Sie können verlangen, an der Anlage beteiligt zu werden. Dafür zahlen sie einen angemessenen Ausgleich an die bisherigen Nutzer (§ 21 Abs. 4 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet darüber per Beschluss. Plant man die Leitungen von Anfang an groß genug, wird das Nachrüsten günstig.

Wie wird der Ladestrom in der Tiefgarage abgerechnet?

Am besten über einen geeichten Zwischenzähler je Stellplatz. Dann zahlt jeder genau den Strom, den er lädt. Die Verwaltung rechnet den Verbrauch in der Jahresabrechnung mit den Nutzern ab. Laden über den Allgemeinstrom führt dagegen fast immer zu Streit.

Brauche ich für einen Ladepunkt einen eigenen Stellplatz?

In der Regel ja. Der Ladepunkt braucht einen Platz, den Sie allein nutzen dürfen. Das ist ein Stellplatz im Sondereigentum oder mit Sondernutzungsrecht. Was das genau bedeutet, erklärt das Lexikon: Sondernutzungsrecht.

Muss ich weiter zahlen, wenn ich mein E-Auto verkaufe?

Nach der Vorlage ja, bis die Eigentümer etwas anderes beschließen. Das verhindert, dass die Kosten plötzlich bei wenigen Nutzern landen. Verkaufen Sie die Wohnung, gehen Rechte und Pflichten auf den Käufer über. Bereits gezahlte Errichtungskosten bekommen Sie nicht zurück.

Warum ist eine gemeinsame Anlage besser als einzelne Wallboxen?

Eine gemeinsame Hauptleitung mit Lastmanagement ist meist günstiger als viele einzelne Leitungen. Der Hausanschluss wird nicht überlastet. Und neue Nutzer schließen sich einfach an. Für einen einzelnen Antrag passt dagegen der Ratgeber Wallbox in der WEG.

Fazit

Wollen mehrere Eigentümer laden, ist die gemeinsame Ladeinfrastruktur die klügste Lösung. Der Beschluss muss festhalten, wer die Ausstattung verlangt. Dann zahlen nur die Nutzer. Eine Sonderumlage vor der Auftragsvergabe schützt alle anderen. Zwischenzähler sorgen für eine faire Stromabrechnung. Und § 21 Abs. 4 WEG öffnet die Tür für spätere Nutzer. Der WEG-Beschluss zur Ladestation als Muster oben nimmt Ihnen die Formulierung ab. Was eine Verwaltung kostet, die so etwas sauber vorbereitet, sehen Sie im Preisrechner.

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