Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Gebäudeversicherung abschließen oder wechseln

Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Abschluss oder Wechsel der Gebäudeversicherung mit einfacher Mehrheit. Eine angemessene Versicherung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung: das Gemeinschaftseigentum zum Neuwert und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtNach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG muss die WEG das Gemeinschaftseigentum angemessen zum Neuwert und gegen Haftpflicht versichern; Abschluss oder Wechsel beschließt sie mit einfacher Mehrheit.

Die Prämie steigt, der Versicherer kündigt

Drei Leitungswasserschäden in zwei Jahren. Dann kommt die Kündigung des Versicherers. Oder die Beitragserhöhung um ein Drittel. Jetzt muss schnell ein neuer Vertrag her. Denn ohne Versicherung haftet jeder Eigentümer mit seinem Vermögen.

Hier hilft ein Beschluss, die Gebäudeversicherung abzuschließen oder zu wechseln, mit klaren Leitplanken: welche Gefahren versichert sind, wie hoch der Selbstbehalt sein darf und bis zu welcher Prämie die Verwaltung abschließen darf. So kann die Verwaltung handeln, ohne dass eine Lücke entsteht.

Der Beschlusstext zum Kopieren

TOP [Nr.]: Abschluss / Wechsel der verbundenen Wohngebäudeversicherung und der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen, [die bestehende Gebäudeversicherung bei [Versicherer], Vertragsnummer [Nr.], zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und] eine verbundene Wohngebäudeversicherung bei [Versicherer] auf Grundlage des Angebots vom [Datum] abzuschließen.

2. Mindestumfang: Feuer zum gleitenden Neuwert, Leitungswasser, Sturm und Hagel; [Elementarschäden einschließlich Starkregen und Rückstau / keine Elementarschäden]; [Glasbruch für Gemeinschaftseigentum]; Selbstbehalt höchstens [Betrag] € je Schadenfall; Jahresprämie höchstens [Betrag] € brutto.

3. Zusätzlich wird eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag] € pauschal für Personen- und Sachschäden [und eine Gewässerschadenhaftpflicht für den Öltank] abgeschlossen.

4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verträge im Namen der Gemeinschaft abzuschließen und zu kündigen. Weicht das endgültige Angebot von Ziffer 2 und 3 nicht zum Nachteil der Gemeinschaft ab, ist kein weiterer Beschluss nötig. Ein lückenloser Übergang ist sicherzustellen.

5. Der Selbstbehalt wird im Schadenfall nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG [von der Gemeinschaft nach dem allgemeinen Schlüssel getragen / von dem Eigentümer getragen, in dessen Sondereigentum der Schaden entstanden ist].

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Mehrfamilienhaus einer Eigentümergemeinschaft mit Gebäudeversicherung in Gelsenkirchen
Foto: August Geyler, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Rechtsgrundlage und Mehrheit

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG nennt die angemessene Versicherung ausdrücklich. Gemeint ist die Versicherung des Gemeinschaftseigentums zum Neuwert. Dazu kommt eine angemessene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Welche Gefahren genau versichert werden, legt das Gesetz nicht fest. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sind üblich. Elementarschäden sind meist sinnvoll.

Es reicht die einfache Mehrheit. Die Gemeinschaft ist Vertragspartnerin, nicht der einzelne Eigentümer. Nach außen vertritt sie der Verwalter (§ 9b WEG). Das Muster gibt ihm einen klaren Rahmen. So kann er bei einer Kündigung durch den Versicherer schnell reagieren.

Wer zahlt die Prämie? Sie gehört zu den Kosten der Gemeinschaft und wird nach dem geltenden Schlüssel verteilt. Für Vermieter ist sie umlagefähig (§ 2 Nr. 13 BetrKV), wenn der Mietvertrag das vorsieht. Mehr dazu im Ratgeber Hausgeld umlagefähig.

Selbstbehalt und Schäden im Sondereigentum

Viele Gemeinschaften senken die Prämie über einen höheren Selbstbehalt. Das ist sinnvoll, wirft aber eine Frage auf: Wer zahlt den Selbstbehalt, wenn das Rohr in Wohnung 4 platzt? Ohne Regel trägt ihn die Gemeinschaft nach dem allgemeinen Schlüssel. Eine andere Verteilung kann sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, etwa auf den betroffenen Eigentümer. Ziffer 5 des Musters zwingt Sie, das zu entscheiden.

Bei häufigen Leitungswasserschäden droht die Kündigung durch den Versicherer. Dann lohnt ein Beschluss über die Erneuerung der Leitungen. Den Ablauf zeigt der Musterbeschluss Erhaltungsmaßnahme. Beachten Sie in Gelsenkirchen auch das Thema Bergschäden. Diese Schäden sind über die Gebäudeversicherung in der Regel nicht gedeckt und werden gesondert geltend gemacht.

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Typische Fehler

  • Kündigung vor Neuabschluss. Kündigen Sie erst, wenn die Zusage des neuen Versicherers vorliegt.
  • Unterversicherung. Ohne gleitenden Neuwert zahlt der Versicherer im Brandfall womöglich nur einen Teil.
  • Elementar vergessen. Starkregen und Rückstau sind ohne Zusatzbaustein meist nicht gedeckt.
  • Kein Rahmen für die Verwaltung. Ohne Höchstprämie und Mindestumfang braucht jede Abweichung eine neue Versammlung.

Versicherungen mit GOTTSCHLING Immobilien

GOTTSCHLING Immobilien betreut rund 4.000 Einheiten und arbeitet als Mitglied im VDIV NRW mit den Musterbeschlüssen des Verbands. Die Verwaltung bereitet Vergleichsangebote vor und gibt Versicherungsverträge zur Prüfung an einen spezialisierten Versicherungsmakler weiter. Schäden meldet die Verwaltung dem Versicherer. Was die Schadenabwicklung kostet, steht transparent im Preisverzeichnis zum Vertrag.

Ihren Verwaltungspreis berechnen Sie sofort im Preisrechner für die WEG-Verwaltung: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Stellplatz, zuzüglich Umsatzsteuer. Ob Apartment, große Wohnung oder Laden: Jede Einheit laut Teilungserklärung kostet gleich viel. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail und gilt drei Monate, danach folgt der Vertragsentwurf. Alle Leistungen: Leistungen der WEG-Verwaltung. Alle Preise: Kosten der Hausverwaltung in Gelsenkirchen. Weitere Vorlagen: Musterbeschlüsse.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – Gebäudeversicherung für Eigentümergemeinschaften in Gelsenkirchen
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Muss eine WEG eine Gebäudeversicherung haben?

Ja, eine angemessene Versicherung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Jeder Eigentümer kann sie verlangen. Mindestens versichert werden das Gemeinschaftseigentum zum Neuwert und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Welche Mehrheit braucht der Wechsel der Gebäudeversicherung?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Punkt muss in der Einladung angekündigt sein. Sinnvoll ist, die Vergleichsangebote der Einladung beizulegen.

Darf der Verwalter die Gebäudeversicherung ohne Beschluss wechseln?

Grundsätzlich nicht. Ein Wechsel ist keine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung. Ausnahme ist ein Notfall, etwa wenn der Versicherer gekündigt hat und eine Lücke droht. Besser ist ein Rahmenbeschluss wie im Muster.

Wer trägt den Selbstbehalt bei einem Leitungswasserschaden?

Ohne Regelung die Gemeinschaft. Sie kann aber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, dass der Eigentümer zahlt, in dessen Sondereigentum der Schaden entstand. Diese Regel sollte vor dem Schadenfall stehen, nicht danach.

Kann ich die Gebäudeversicherung auf meinen Mieter umlegen?

Ja, die Sach- und Haftpflichtversicherung ist nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Den Anteil entnehmen Sie der Jahresabrechnung der WEG.

Sind Bergschäden in Gelsenkirchen über die Gebäudeversicherung gedeckt?

In der Regel nicht. Bergschäden durch früheren Bergbau sind ein eigener Anspruch gegen das verantwortliche Bergbauunternehmen. Sie werden gesondert geltend gemacht.

Fazit

Die Gebäudeversicherung ist Pflicht und Chefsache der Gemeinschaft. Ein guter Beschluss, die Gebäudeversicherung abzuschließen oder zu wechseln, legt Mindestumfang, Höchstprämie, Selbstbehalt und dessen Verteilung fest. Dazu kommt eine Ermächtigung der Verwaltung. Dann bleibt das Haus auch bei einer Kündigung durch den Versicherer lückenlos versichert. Den Preis für eine Verwaltung, die das im Blick hat, können Sie sofort online berechnen.

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