Lexikon
Verwaltungsbeirat – einfach erklärt
Der Verwaltungsbeirat ist ein Gremium aus Wohnungseigentümern, das den Verwalter unterstützt und überwacht. Er prüft vor allem Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Die Eigentümer wählen ihn per Mehrheitsbeschluss.
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- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtDer Verwaltungsbeirat besteht aus gewählten Wohnungseigentümern, die den Verwalter nach § 29 WEG unterstützen und überwachen.
Der kurze Draht zwischen Eigentümern und Verwalter
In der Versammlung fragt jemand: „Hat eigentlich mal jemand die Belege angesehen?“ Betretenes Schweigen. Genau dafür gibt es den Verwaltungsbeirat.
Seine typischen Aufgaben:
- Belege und Konten vor der Versammlung prüfen
- Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung mit einer Stellungnahme versehen
- Den Verwalter bei Angeboten und Entscheidungen beraten
- Die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertreten, etwa beim Vertragsschluss
- Ansprechpartner für Eigentümer sein
Wofür ist das wichtig?
Ein guter Beirat spart der Gemeinschaft Geld und Streit. Fehler in der Abrechnung fallen vor der Versammlung auf. Eigentümer haben einen Ansprechpartner aus den eigenen Reihen. Und der Verwalter weiß, dass jemand genau hinsieht.
Beispiel: Der Beirat einer Gemeinschaft in Gelsenkirchen-Feldmark prüft die Jahresabrechnung. Ihm fällt auf, dass eine Handwerkerrechnung doppelt gebucht wurde. Der Verwalter korrigiert sie vor der Versammlung. Die Abrechnung wird ohne Streit beschlossen.
Wie der Beirat in der Praxis arbeitet, erklärt der Ratgeber Verwaltungsbeirat in der WEG. Zur Frage der Entschädigung lesen Sie Vergütung für den Beirat.
Rechtsgrundlage: § 29 und § 9b WEG
- § 29 Abs. 1 WEG: Die Eigentümer können per Beschluss Eigentümer zu Beiräten wählen. Die Zahl der Mitglieder ist seit der WEG-Reform frei. Gibt es mehrere, bestimmen sie einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- § 29 Abs. 2 WEG: Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor dem Beschluss prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.
- § 29 Abs. 3 WEG: Arbeiten Beiräte unentgeltlich, haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- § 9b Abs. 2 WEG: Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Beirats die Gemeinschaft.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenSo arbeitet ein guter Beirat im Jahreslauf
Ein Beirat muss nicht viel Zeit opfern. Wichtig ist, dass er zur richtigen Zeit genau hinsieht:
- Vor der Versammlung: Belege, Kontoauszüge, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan prüfen. Die Stellungnahme schriftlich festhalten.
- In der Versammlung: das Prüfergebnis kurz vorstellen. So wissen alle Eigentümer, worauf sie sich verlassen können.
- Im Laufe des Jahres: bei größeren Aufträgen Angebote mit dem Verwalter besprechen und Fragen der Eigentümer sammeln.
Gerade in Gemeinschaften in Gelsenkirchen mit vielen vermietenden Eigentümern, die selbst nicht vor Ort wohnen, ist ein Beirat wertvoll. Er kennt das Haus und sieht Probleme früh. Für den Verwalter ist er der wichtigste Ansprechpartner zwischen den Versammlungen.
Typische Fehler
- Gar kein Beirat: Er ist nicht Pflicht. Ohne ihn fehlt aber die Kontrolle.
- Hohe Pauschale ohne Nachdenken: Eine Vergütung kann die Haftungserleichterung kosten. Eine Vermögensschadenversicherung schützt.
- Beirat entscheidet statt Versammlung: Der Beirat berät und prüft. Beschließen muss die Gemeinschaft.
- Nichtmitglied gewählt: Beiräte müssen Wohnungseigentümer sein.
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Ist ein Verwaltungsbeirat in der WEG Pflicht?
Nein. Die Eigentümer können einen Beirat wählen, müssen es aber nicht. In größeren Gemeinschaften ist er sehr zu empfehlen, weil er Abrechnungen prüft und den Verwalter kontrolliert.
Wie viele Mitglieder hat der Verwaltungsbeirat?
Seit der WEG-Reform ist die Zahl frei. Die Gemeinschaft kann einen, drei oder mehr Beiräte wählen. Bei mehreren Mitgliedern gibt es einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Haftet der Verwaltungsbeirat für Fehler?
Arbeitet der Beirat ohne Vergütung, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Bei Vergütung kann die Haftung strenger sein. Eine Vermögensschadenhaftpflicht für Beiräte gibt zusätzliche Sicherheit.
Darf der Beirat Rechnungen und Konten einsehen?
Ja. Zur Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung braucht er Zugang zu Belegen und Kontoauszügen. Der Verwalter muss ihn dabei unterstützen. Jeder Eigentümer hat außerdem ein eigenes Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG.
Wie wird der Verwaltungsbeirat gewählt?
Per Beschluss in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Wählbar sind nur Wohnungseigentümer. Eine feste Amtszeit schreibt das Gesetz nicht vor, die Gemeinschaft kann sie im Beschluss festlegen.
Bekommt der Beirat eine Vergütung?
Das Ehrenamt ist meist unentgeltlich. Die Gemeinschaft kann eine Aufwandsentschädigung beschließen, zum Beispiel für Porto und Fahrten. Höhere Pauschalen sollten gut überlegt sein, weil sie die Haftung verschärfen können.
Fazit
Der Verwaltungsbeirat ist das Kontrollorgan der Eigentümer. Er prüft Abrechnungen, berät den Verwalter und vertritt die Gemeinschaft ihm gegenüber. Er ist freiwillig, aber in fast jeder Gemeinschaft sinnvoll. Wählen Sie Mitglieder, die gern genau hinsehen.
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