Musterbeschluss zum Kopieren

Musterbeschluss Erhaltungsmaßnahme mit Auftragsvergabe

Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum beschließen die Eigentümer mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Ein Beschluss zur Erhaltungsmaßnahme mit Auftragsvergabe spart dabei eine zweite Versammlung. Er regelt Maßnahme, Firma, Kostenrahmen und Finanzierung in einem Zug. In der Regel sollten mehrere Vergleichsangebote vorliegen.

  • ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtEine Erhaltungsmaßnahme wird mit einfacher Mehrheit beschlossen; der Beschluss nennt Maßnahme, beauftragte Firma, Kostenobergrenze und Finanzierung, meist nach Vergleich mehrerer Angebote.

Seit zwei Wintern tropft es im Treppenhaus

Erst ein Fleck an der Decke. Dann ein Eimer. Dann Schimmel. Alle wissen: Das Dach muss gemacht werden. Doch in der Versammlung wird diskutiert, vertagt, wieder diskutiert. Am Ende fehlt ein Beschluss, mit dem der Verwalter wirklich einen Auftrag erteilen kann.

Das passiert oft, wenn der Beschluss zu vage ist. „Das Dach soll saniert werden“ reicht nicht. Es braucht eine Firma, einen Betrag und einen Weg, das Geld aufzubringen. Der Musterbeschluss unten bringt alles in einen Beschluss.

Der Beschlusstext zum Kopieren

Kopieren Sie den Musterbeschluss Erhaltungsmaßnahme mit Auftragsvergabe und füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern aus.

TOP [Nr.]: Durchführung der Erhaltungsmaßnahme [Bezeichnung] und Auftragsvergabe

1. Die Eigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen die Durchführung folgender Erhaltungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum: [genaue Beschreibung, z. B. Erneuerung der Dacheindeckung einschließlich Lattung, Unterspannbahn und Dachrinnen auf der Straßen- und Gartenseite].

2. Den Eigentümern lagen mit der Einladung [Anzahl] Vergleichsangebote vor: [Firma A] vom [Datum] über [Betrag] €, [Firma B] vom [Datum] über [Betrag] €, [Firma C] vom [Datum] über [Betrag] €, jeweils brutto.

3. Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, die Firma [Name] auf Grundlage ihres Angebots vom [Datum] im Namen der Gemeinschaft zu beauftragen. Die Gesamtkosten einschließlich Nebenkosten dürfen [Betrag] € brutto nicht übersteigen. [Optional: Für Fachplanung und Bauüberwachung wird [Name] zu einem Honorar von höchstens [Betrag] € brutto beauftragt.]

4. Die Finanzierung erfolgt [aus der Erhaltungsrücklage / durch eine Sonderumlage / aus Rücklage und Sonderumlage] gemäß dem Beschluss unter TOP [Nr.].

5. Der Verwalter wird ermächtigt, Nachträge bis zu insgesamt [Betrag] € brutto zu beauftragen, wenn sie für die fachgerechte Ausführung notwendig sind. Darüber hinaus ist ein neuer Beschluss nötig. [Optional: Der Verwaltungsbeirat wird über Nachträge unverzüglich informiert.]

Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].

Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.

Rechtsgrundlage und Mehrheit

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Erhaltung bedeutet Instandhaltung und Instandsetzung. Das Haus wird in gutem Zustand gehalten oder wieder in guten Zustand gebracht. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).

Geht die Maßnahme über die Erhaltung hinaus, etwa durch einen Anbau oder eine neue Ausstattung, ist es eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Dann gelten andere Regeln für die Kosten. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Bauliche Veränderung.

Wie viele Angebote brauchen Sie?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl. In der Praxis gelten bei größeren Aufträgen meist drei Vergleichsangebote als Richtwert. Sie zeigen, dass der Preis marktgerecht ist. Bei kleinen Aufträgen oder in echten Notfällen kann weniger reichen.

Wichtig ist, dass die Angebote vergleichbar sind. Dafür braucht es eine klare Leistungsbeschreibung. Bei großen Projekten lohnt sich ein Fachplaner. Er schreibt die Leistung aus und überwacht später die Arbeiten. Kleine Aufträge darf der Verwalter oft selbst vergeben. Die Grenze legt ein Beschluss über eine Wertgrenze für Aufträge fest.

Dach- und Fassadensanierung als Erhaltungsmaßnahme einer WEG in Gelsenkirchen
Foto: Eduardo Salinas, CC0 via Openverse

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Maßnahme und Geld gehören zusammen

Ein Auftrag ohne Finanzierung ist gefährlich. Die Firma schickt die Abschlagsrechnung, und das Konto ist leer. Beschließen Sie deshalb in derselben Versammlung, woher das Geld kommt:

In Gelsenkirchen gibt es in bestimmten Stadterneuerungsgebieten Zuschüsse für Fassaden und Höfe. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden. Prüfen Sie das früh auf der Seite Förderung Haus- und Hofflächenprogramm.

Typische Fehler

  • Maßnahme zu vage. „Dach reparieren“ lässt offen, was genau gemacht wird.
  • Keine Kostenobergrenze. Ohne Deckel gibt es keine Kontrolle über Nachträge.
  • Angebote nicht mit der Einladung verschickt. Eigentümer müssen vergleichen können.
  • Finanzierung vergessen. Der Auftrag steht, das Geld fehlt.
  • Förderung verpasst. Wer erst beauftragt und dann beantragt, geht oft leer aus.

So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien

Bei GOTTSCHLING Immobilien holt das Team Vergleichsangebote ein und legt sie übersichtlich nebeneinander. Der eigene Hausmeisterservice kennt viele Häuser aus der täglichen Arbeit und erkennt Schäden früh. Die Beschlussvorlagen folgen den Mustern des VDIV NRW. So bekommen Sie einen Beschluss, mit dem wirklich gebaut werden kann.

Mehr zur WEG-Verwaltung und ihren Leistungen lesen Sie auf der Leistungsseite. Ihren Preis sehen Sie im Preisrechner: 24 € netto je Einheit und Monat, zuzüglich Umsatzsteuer. Weitere Vorlagen finden Sie bei den Musterbeschlüssen.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH, zum Musterbeschluss Erhaltungsmaßnahme mit Auftragsvergabe
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97

Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht eine Erhaltungsmaßnahme in der WEG?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Jeder Eigentümer kann notwendige Erhaltung sogar verlangen.

Braucht die WEG immer drei Angebote?

Das Gesetz schreibt keine Zahl vor. Bei größeren Aufträgen gelten drei vergleichbare Angebote als üblicher Richtwert. Bei kleinen Aufträgen oder Notfällen kann weniger genügen.

Darf der Verwalter Reparaturen ohne Beschluss beauftragen?

Ja, aber nur in engen Grenzen. Nach § 27 WEG darf er kleine Maßnahmen ohne erhebliche Verpflichtungen und dringende Notmaßnahmen selbst veranlassen. Für größere Aufträge braucht er einen Beschluss.

Was ist der Unterschied zwischen Erhaltung und baulicher Veränderung?

Erhaltung hält den bestehenden Zustand oder stellt ihn wieder her. Eine bauliche Veränderung geht darüber hinaus und schafft etwas Neues. Für bauliche Veränderungen gelten nach §§ 20, 21 WEG eigene Regeln, vor allem bei den Kosten.

Was passiert, wenn die Kosten höher werden als beschlossen?

Bis zur beschlossenen Obergrenze darf der Verwalter handeln. Darüber hinaus braucht er einen neuen Beschluss. Deshalb lohnt ein kleiner Puffer für Nachträge im Beschluss.

Wer trägt die Kosten einer Erhaltungsmaßnahme?

Grundsätzlich alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen oder dem geltenden Schlüssel. Mit einem Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG kann für eine einzelne Maßnahme ein anderer Schlüssel gelten.

Fazit

Ein guter Musterbeschluss Erhaltungsmaßnahme mit Auftragsvergabe beendet endlose Diskussionen. Dann wird endlich gebaut. Beschreiben Sie die Maßnahme genau. Legen Sie Vergleichsangebote vor. Nennen Sie Firma, Kostenobergrenze und Puffer für Nachträge. Und beschließen Sie die Finanzierung gleich mit. Dann kann der Verwalter direkt beauftragen.

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