Musterbeschluss zum Kopieren
Musterbeschluss Kündigung des Verwaltervertrags
Die Kündigung des Verwaltervertrags beschließt Ihre Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit. Am besten zusammen mit der Abberufung. Der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später, bei einem wichtigen Grund auch sofort.
- ★★★★★ 4,8 von 5 · über 300 Bewertungen
- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtDie WEG kündigt den Verwaltervertrag per Mehrheitsbeschluss. Nach einer Abberufung endet er laut § 26 Abs. 3 WEG spätestens sechs Monate später, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit.
Noch drei Jahre Vertrag – und kein Vertrauen mehr?
Viele Eigentümer schauen in ihren Vertrag und erschrecken. Die Laufzeit geht noch Jahre. Kündigungsfristen stehen dort, die keiner versteht. Sie glauben, sie müssten durchhalten.
Das müssen Sie nicht. Seit der WEG-Reform hat das Gesetz eine klare Grenze gezogen. Beruft Ihre Gemeinschaft den Verwalter ab, endet der Vertrag spätestens nach sechs Monaten. Lange Restlaufzeiten spielen keine Rolle mehr. Den Ablauf erklärt der Ratgeber Verwaltervertrag kündigen. Der Musterbeschluss Kündigung des Verwaltervertrags unten zeigt, wie das sauber geht.
Der Beschlusstext zum Kopieren
TOP [Nr.]: Kündigung des Verwaltervertrags
1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, kündigen den Verwaltervertrag mit [Name und Anschrift des Verwalters] vom [Datum des Vertrags].
2. Die Kündigung erfolgt [ordentlich zum [Datum] / außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung]. [Bei wichtigem Grund: Die Eigentümer stützen die Kündigung auf folgende Gründe: [sachliche Aufzählung mit Daten].] Hilfsweise erfolgt die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
3. Die Kündigung steht im Zusammenhang mit der Abberufung des Verwalters gemäß TOP [Nr.]. Die Eigentümer weisen darauf hin, dass der Vertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet.
4. [Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats / Der Wohnungseigentümer [Name]] wird ermächtigt, die Kündigung im Namen der Gemeinschaft schriftlich zu erklären und ihren Zugang nachweisbar sicherzustellen.
Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].
Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.
Die Sechs-Monats-Regel einfach erklärt
§ 26 Abs. 3 WEG hat zwei Sätze, die Sie kennen sollten:
- Satz 1: Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen.
- Satz 2: Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach seiner Abberufung.
Ein Beispiel: Ihre Gemeinschaft beruft den Verwalter am 15. März ab. Dann endet der Vertrag spätestens am 15. September. Auch wenn er eigentlich noch drei Jahre laufen sollte. Bis dahin kann der Verwalter grundsätzlich seine Vergütung verlangen. Ob er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, hängt vom Einzelfall ab.
Deshalb gehören Abberufung und Kündigung zusammen. Nutzen Sie dafür auch den Musterbeschluss Abberufung des Verwalters.

Wann ein wichtiger Grund die sofortige Kündigung trägt
Mit einem wichtigen Grund kann der Vertrag sofort enden. Dann zahlt die Gemeinschaft keine sechs Monate weiter. Aber: Der Grund muss schwer wiegen und belegbar sein. Typische Beispiele aus der Praxis:
- Die Jahresabrechnung fehlt trotz Aufforderung über lange Zeit.
- Gelder der Gemeinschaft liegen nicht auf einem eigenen Konto.
- Beschlüsse werden dauerhaft nicht umgesetzt.
- Der Verwalter beruft trotz Pflicht keine Versammlung ein.
Sammeln Sie Belege mit Datum. Ohne Belege ist der wichtige Grund vor Gericht schwer zu halten. Passende Ratgeber: Verwalter macht keine Abrechnung und Verwalter setzt Beschluss nicht um. Ob ein Grund reicht, sollte im Zweifel ein Anwalt prüfen.
Ordentlich oder außerordentlich: was Sie wählen sollten
Im Beschluss entscheiden Sie, wie gekündigt wird. Zwei Wege stehen offen:
- Ordentliche Kündigung: Sie halten sich an die Fristen aus dem Vertrag. Einen Grund brauchen Sie nicht. Nach einer Abberufung endet der Vertrag aber ohnehin spätestens nach sechs Monaten.
- Außerordentliche Kündigung: Der Vertrag endet sofort. Dafür brauchen Sie einen wichtigen Grund, den Sie belegen können.
Sind Sie unsicher, ob der Grund reicht? Dann kündigen Sie außerordentlich und hilfsweise ordentlich. So steht es auch in der Vorlage oben. Hält der wichtige Grund vor Gericht nicht, greift wenigstens die ordentliche Kündigung. Ihre Gemeinschaft verliert dann keine Zeit.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenTypische Fehler bei der Kündigung
- Nur gekündigt, nicht abberufen. Der Verwalter bleibt dann im Amt. Fassen Sie beide Beschlüsse.
- Kündigung nie zugegangen. Der Beschluss allein reicht nicht. Jemand muss die Kündigung erklären. Nutzen Sie Einwurf-Einschreiben oder Boten.
- Gründe nachgeschoben. Nennen Sie alle wichtigen Gründe im Beschluss.
- Kein Nachfolger. Bestellen Sie den neuen Verwalter in derselben Versammlung.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht. Ein Beispiel: 10 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen. Die Enthaltungen zählen nicht. 10 ist mehr als 6. Die Kündigung ist beschlossen. Mehr dazu im Ratgeber Beschlussfähigkeit und Mehrheiten.

Nach dem Beschluss: die ersten vier Wochen
Der Beschluss ist gefasst. Jetzt zählt die Übergabe. Diese Schritte schützen Ihr Geld:
- Kündigung zustellen. Noch in derselben Woche, mit Nachweis.
- Konten sichern. Der neue Verwalter braucht Zugriff auf Girokonto und Rücklagenkonto. Der alte darf ab Amtsende nicht mehr verfügen.
- Unterlagen anfordern. Beschlusssammlung, Protokolle, Abrechnungen, Verträge, Schlüssel. Setzen Sie eine Frist. Hilft das nicht, nutzen Sie den Musterbeschluss Herausgabe der Unterlagen.
- Dienstleister informieren. Versorger, Versicherung, Hausmeister und Handwerker brauchen die neue Anschrift für Rechnungen.
Läuft die Übergabe schief, droht doppelter Ärger: offene Rechnungen und Mahnungen. Was Sie tun können, wenn der alte Verwalter mauert, steht im Ratgeber Verwalter gibt Unterlagen nicht heraus.
Der Wechsel zu GOTTSCHLING Immobilien
GOTTSCHLING Immobilien übernimmt nach der Kündigung. Das Team fordert die Unterlagen an, stellt Konten und Lastschriften um und bereitet die erste Versammlung vor. Die Verwaltung ist zertifiziert nach § 26a WEG, Mitglied im VDIV NRW und betreut rund 4.000 Einheiten. Sitz ist Essen, die Termine finden in Gelsenkirchen statt.
Ihren Preis sehen Sie sofort im Preisrechner: 24 € netto je Einheit und Monat, 5 € netto je Stellplatz, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Angebot kommt automatisch per E-Mail. Danach folgt der Vertragsentwurf. Den ganzen Ablauf zeigt die Seite Verwalterwechsel. Weitere Vorlagen unter Musterbeschlüsse.
4,8★★★★★Sehr gut bei ProvenExpertüber 300 Bewertungen · 100 % Empfehlungen · Freundlichkeit 4,97Häufige Fragen
Welche Mehrheit braucht der Beschluss zur Kündigung des Verwaltervertrags?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Der Punkt muss vorher auf der Tagesordnung stehen. Sonst ist der Beschluss angreifbar.
Wie lange muss die WEG nach der Kündigung noch zahlen?
Nach einer Abberufung höchstens sechs Monate, denn dann endet der Vertrag automatisch. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vertrag sofort enden. Dann entfällt die weitere Vergütung.
Gilt die Sechs-Monats-Regel auch für alte Verträge?
Die Regel steht in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG und gilt seit der WEG-Reform. Lange Laufzeiten in alten Verträgen schützen den Verwalter nach einer Abberufung daher nicht mehr. Im Einzelfall sollten Sie den Vertrag prüfen lassen.
Wer erklärt die Kündigung gegenüber dem Verwalter?
Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft. Oder ein Eigentümer, den die Versammlung dazu ermächtigt. Wichtig ist ein Nachweis, dass die Kündigung angekommen ist.
Was ist ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung?
Ein Grund, der der Gemeinschaft die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Beispiele sind fehlende Jahresabrechnungen über lange Zeit, Vermischung von Geldern oder dauerhaft nicht umgesetzte Beschlüsse. Ob der Grund reicht, entscheidet im Streitfall das Amtsgericht Gelsenkirchen.
Kann der Verwalter seinerseits kündigen?
Ja, auch der Verwalter kann den Vertrag nach den vereinbarten Regeln kündigen oder sein Amt niederlegen. Dann braucht Ihre Gemeinschaft schnell einen Nachfolger. Ein Angebot von GOTTSCHLING Immobilien bekommen Sie über den Preisrechner automatisch per E-Mail.
Fazit
Ein Verwaltervertrag hält Ihre Gemeinschaft nicht mehr jahrelang fest. Der Musterbeschluss Kündigung des Verwaltervertrags oben deckt ordentliche und außerordentliche Kündigung ab. Abberufung und Kündigung zusammen beschließen, die Kündigung nachweisbar zustellen, wichtige Gründe belegen. Danach endet der Vertrag spätestens nach sechs Monaten. Den Nachfolger finden Sie schnell über den Preisrechner.
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