Musterbeschluss zum Kopieren
Musterbeschluss Entnahme aus der Erhaltungsrücklage
Geld aus der Erhaltungsrücklage darf grundsätzlich nur für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ausgegeben werden. Den Beschluss zur Entnahme aus der Erhaltungsrücklage fassen die Eigentümer mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss nennt die Maßnahme, einen Höchstbetrag und einen Mindestbestand. Dieser Mindestbestand bleibt als Reserve in der Rücklage.
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- rund 4.000 verwaltete Einheiten
- Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
- Mitglied im VDIV NRW
Kurz gesagtDie Entnahme aus der Erhaltungsrücklage für eine konkrete Erhaltungsmaßnahme wird mit einfacher Mehrheit beschlossen; ein Mindestbestand sollte als Reserve erhalten bleiben.
Das Geld ist doch da – warum noch ein Beschluss?
Die Rücklage ist gut gefüllt. Die Haustür klemmt, das Flachdach ist undicht. Mancher denkt: Der Verwalter soll einfach zahlen. Doch so einfach ist es nicht. Die Rücklage gehört allen Eigentümern gemeinsam. Über größere Ausgaben entscheiden sie gemeinsam.
Der Beschluss schützt beide Seiten. Die Eigentümer behalten die Kontrolle über ihr Geld. Der Verwalter hat eine klare Grundlage für die Zahlung. Was die Rücklage ist und wie hoch sie sein sollte, erklärt der Ratgeber Erhaltungsrücklage.
Der Beschlusstext zum Kopieren
Kopieren Sie den Musterbeschluss Entnahme aus der Erhaltungsrücklage und füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern aus.
TOP [Nr.]: Finanzierung der Maßnahme [Bezeichnung] aus der Erhaltungsrücklage
1. Die Eigentümer der Gemeinschaft [Name der WEG], [Straße und Hausnummer], [PLZ] Gelsenkirchen, beschließen: Die Kosten der unter TOP [Nr.] beschlossenen Maßnahme [Bezeichnung, z. B. Abdichtung des Flachdachs über dem Treppenhaus] werden aus der Erhaltungsrücklage bezahlt.
2. Die Entnahme ist auf höchstens [Betrag] € einschließlich Umsatzsteuer begrenzt. Grundlage ist das Angebot der Firma [Name] vom [Datum] über [Betrag] € zuzüglich eines Puffers für Unvorhergesehenes von [Betrag] €.
3. Nach der Entnahme müssen mindestens [Betrag] € in der Erhaltungsrücklage verbleiben. Würde dieser Betrag unterschritten, ist der Fehlbetrag über eine Sonderumlage zu finanzieren, die gesondert beschlossen wird.
4. Der Verwalter wird ermächtigt, Abschlags- und Schlusszahlungen aus der Rücklage zu leisten. Voraussetzung sind der Baufortschritt und die Prüfung der Rechnungen.
Abstimmung: Ja [Anzahl] – Nein [Anzahl] – Enthaltung [Anzahl]. Der Versammlungsleiter verkündet: Der Beschluss ist [angenommen / abgelehnt].
Wichtig: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie den Beschluss an Ihre Gemeinschaft, Ihre Teilungserklärung und Ihre Vereinbarungen an. Lassen Sie ihn im Zweifel vor der Versammlung prüfen.
Rechtsgrundlage und Mehrheit
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG verpflichtet die Gemeinschaft, eine angemessene Erhaltungsrücklage anzusammeln. Sie dient der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Über ihre Verwendung entscheiden die Eigentümer mit einfacher Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG).
Kleine oder dringende Maßnahmen darf der Verwalter nach § 27 WEG auch ohne Beschluss veranlassen. Wo die Grenze für Ihre Gemeinschaft liegt, kann ein Beschluss über eine Wertgrenze für Aufträge festlegen.

Warum ein Mindestbestand so wichtig ist
Stellen Sie sich vor, die Rücklage wird für das Dach komplett aufgebraucht. Zwei Monate später platzt ein Rohr im Keller. Jetzt ist kein Cent mehr da. Es folgt eine Sonderumlage unter Zeitdruck.
Ein Mindestbestand verhindert genau das. Er bleibt als Reserve für Notfälle. Wie hoch er sein soll, hängt von Größe und Alter Ihres Hauses ab. Ein Richtwert ist, was ein typischer Schaden kosten würde. Reicht das Geld nicht für Maßnahme und Reserve, kombinieren Sie die Entnahme mit einer Sonderumlage für die Maßnahme.
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Kostenlos und unverbindlich · Termine vor Ort in GelsenkirchenWofür die Rücklage nicht gedacht ist
- Laufende Kosten wie Strom, Hausmeister oder Versicherung. Dafür ist das Hausgeld da.
- Ausgleich von Hausgeldausfällen. Dafür gibt es die Sonderumlage zur Liquiditätssicherung.
- Sondereigentum einzelner Eigentümer, etwa der Badumbau in einer Wohnung. Wo die Grenze liegt, erklärt der Ratgeber Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
Bei baulichen Veränderungen, die über die Erhaltung hinausgehen, ist eine Entnahme rechtlich umstritten. Lassen Sie solche Fälle vorher prüfen.
Typische Fehler
- Kein Höchstbetrag. „Die Kosten der Maßnahme“ ohne Obergrenze ist ein Blankoscheck.
- Maßnahme nicht beschlossen. Entnahme und Maßnahme sind zwei Punkte. Beide gehören auf die Tagesordnung.
- Rücklage leergeräumt. Ohne Reserve droht beim nächsten Schaden eine Notumlage.
- Falscher Topf. Hat die Gemeinschaft mehrere Rücklagen, etwa für Tiefgarage und Haus, muss klar sein, aus welcher entnommen wird.
So arbeitet GOTTSCHLING Immobilien
Bei GOTTSCHLING Immobilien sehen Sie vor jeder Versammlung den aktuellen Stand der Rücklage. Er steht auch im jährlichen Vermögensbericht. Zahlungen aus der Rücklage erfolgen erst nach Prüfung der Rechnungen. Die Beschlussvorlagen beruhen auf den Mustern des VDIV NRW.
Mehr zur WEG-Verwaltung in Gelsenkirchen lesen Sie auf der Säulenseite. Ihren Preis sehen Sie sofort im Preisrechner. Weitere Vorlagen finden Sie in der Übersicht Musterbeschlüsse.

Häufige Fragen
Darf der Verwalter ohne Beschluss Geld aus der Erhaltungsrücklage nehmen?
Nur für Maßnahmen, die er nach § 27 WEG selbst entscheiden darf. Das sind kleine Maßnahmen ohne erhebliche Verpflichtungen und dringende Notmaßnahmen. Für alles andere braucht er einen Beschluss der Eigentümer.
Welche Mehrheit braucht die Entnahme aus der Rücklage?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Maßnahme selbst wird meist im selben Termin beschlossen. Beide Punkte müssen auf der Tagesordnung stehen.
Wie viel sollte nach einer Entnahme in der Rücklage bleiben?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. Sinnvoll ist eine Reserve, die einen typischen Schaden abdeckt, etwa einen Rohrbruch. Legen Sie den Mindestbestand im Beschluss fest.
Darf die Rücklage für eine Modernisierung genutzt werden?
Für reine Erhaltung ist sie gedacht. Bei Modernisierungen und baulichen Veränderungen ist die Entnahme umstritten. Lassen Sie solche Fälle vorher rechtlich prüfen.
Wo sehe ich, wie viel Geld in der Rücklage ist?
Im Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG. Der Verwalter muss ihn nach Ablauf jedes Kalenderjahres jedem Eigentümer zur Verfügung stellen. Er zeigt den Stand der Rücklagen.
Muss die Rücklage nach einer Entnahme wieder aufgefüllt werden?
Ja, über die laufende Zuführung im Wirtschaftsplan. Bei einer großen Entnahme kann es sinnvoll sein, die Zuführung zu erhöhen. Dafür gibt es den Musterbeschluss Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
Fazit
Die Erhaltungsrücklage ist für die Erhaltung da – und für nichts anderes. Nutzen Sie für jede größere Ausgabe den Musterbeschluss Entnahme aus der Erhaltungsrücklage. Die einfache Mehrheit reicht. Nennen Sie Maßnahme, Höchstbetrag und Mindestbestand. Dann bleibt Ihre Gemeinschaft auch nach der Sanierung handlungsfähig.
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