Lexikon

Vermögensbericht – einfach erklärt

Der Vermögensbericht ist ein jährlicher Bericht des Verwalters über das Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Er zeigt den Stand der Rücklagen und listet das wesentliche Gemeinschaftsvermögen auf. Jeder Eigentümer bekommt ihn nach Ende des Kalenderjahres.

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  • rund 4.000 verwaltete Einheiten
  • Zertifizierter Verwalter § 26a WEG
  • Mitglied im VDIV NRW

Kurz gesagtDer Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG zeigt nach jedem Kalenderjahr den Stand der Erhaltungsrücklage und das wesentliche Vermögen der Gemeinschaft.

Wie viel Geld hat Ihre Gemeinschaft wirklich?

Die Jahresabrechnung zeigt, was ausgegeben wurde. Aber wie viel ist noch da? Wie viel liegt in der Rücklage? Wer schuldet der Gemeinschaft noch Geld? Diese Fragen beantwortet der Vermögensbericht.

Er enthält mindestens:

  • den Stand der Erhaltungsrücklage und weiterer Rücklagen
  • die Kontostände der Gemeinschaft zum Jahresende
  • offene Forderungen, etwa Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer
  • offene Verbindlichkeiten, etwa unbezahlte Rechnungen
  • wesentliche sonstige Werte, etwa Heizöl im Tank oder eigene Geräte

Wofür ist das wichtig?

Der Vermögensbericht macht die Finanzlage auf einen Blick klar. Sie sehen, ob die Rücklage wächst oder schrumpft. Sie sehen, ob Eigentümer mit dem Hausgeld im Rückstand sind. Und Sie erkennen früh, ob eine Sonderumlage droht.

Beispiel: Der Bericht einer Gemeinschaft in Gelsenkirchen-Ückendorf zeigt: Rücklage 38.000 €, Hausgeldrückstände 4.200 €, offene Handwerkerrechnung 1.500 €. Die Eigentümer sehen sofort: Für die geplante Fassadensanierung reicht das Geld nicht. Sie können rechtzeitig planen.

Auch für Käufer ist der Bericht wichtig. Wer eine Wohnung kaufen will, sollte ihn sich zeigen lassen. Tipps dazu im Ratgeber Wohnung in einer WEG kaufen.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 4 WEG

Seit der WEG-Reform muss der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufstellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Der Verwalter muss ihn jedem Eigentümer zur Verfügung stellen.

Wichtig: Über den Vermögensbericht wird nicht abgestimmt. Beschlossen werden nach § 28 Abs. 2 WEG nur die Nachschüsse oder Erstattungen aus der Jahresabrechnung. Ist der Bericht falsch oder fehlt er, können Eigentümer die Erstellung verlangen. Mehr Details finden Sie im Ratgeber Vermögensbericht der WEG.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH – Vermögensbericht und Jahresabrechnung der WEG in Gelsenkirchen

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So prüfen Sie den Vermögensbericht in wenigen Schritten

Sie müssen kein Buchhalter sein, um den Bericht zu verstehen. Gehen Sie so vor:

  1. Rücklage vergleichen: Liegt der Stand höher als im Vorjahr? Wenn nicht, fragen Sie nach dem Grund.
  2. Kontostände abgleichen: Stimmen die Beträge mit den Kontoauszügen zum Jahresende überein? Das prüft meist der Beirat.
  3. Rückstände ansehen: Wie hoch sind die offenen Hausgelder insgesamt? Steigen sie, braucht die Gemeinschaft ein konsequentes Mahnwesen.
  4. Anstehende Arbeiten bedenken: Reicht die Rücklage für die geplanten Maßnahmen der nächsten Jahre?

Gerade bei älteren Gebäuden in Gelsenkirchen stehen oft Arbeiten an Dach, Fassade oder Heizung an. Der Vermögensbericht zeigt Ihnen früh, ob das Geld dafür da ist.

Typische Fehler

  • Nur die Soll-Rücklage: Der Bericht muss zeigen, was tatsächlich auf dem Konto liegt. Nicht nur, was eingezahlt werden sollte.
  • Rückstände verschwiegen: Offene Hausgelder gehören hinein. Sonst wirkt die Lage besser, als sie ist.
  • Gar kein Bericht: Manche Verwalter liefern ihn noch immer nicht. Das ist ein Warnsignal.
  • Nicht geprüft: Der Verwaltungsbeirat sollte ihn mit den Kontoauszügen abgleichen.

Bei der WEG-Verwaltung von GOTTSCHLING Immobilien gehören Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan zur Grundvergütung. Den Preis für Ihre Anlage sehen Sie sofort im Preisrechner.

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Häufige Fragen

Was muss im Vermögensbericht der WEG stehen?

Pflicht sind der Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEG). Dazu gehören in der Praxis Kontostände, offene Forderungen wie Hausgeldrückstände und offene Verbindlichkeiten. Wesentliche Sachwerte wie ein gefüllter Öltank gehören ebenfalls hinein.

Wird über den Vermögensbericht abgestimmt?

Nein. Der Vermögensbericht dient nur der Information. Die Eigentümer beschließen nach § 28 Abs. 2 WEG lediglich über Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen aus der Jahresabrechnung.

Wann muss der Verwalter den Vermögensbericht vorlegen?

Nach Ablauf des Kalenderjahres. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. In der Praxis wird er zusammen mit der Jahresabrechnung vor der ordentlichen Eigentümerversammlung verschickt.

Was ist der Unterschied zwischen Vermögensbericht und Jahresabrechnung?

Die Jahresabrechnung zeigt Einnahmen und Ausgaben des Jahres und verteilt die Kosten auf die Eigentümer. Der Vermögensbericht zeigt dagegen den Bestand zum Jahresende, also was die Gemeinschaft hat und was sie schuldet. Beides zusammen ergibt ein vollständiges Bild.

Was kann ich tun, wenn der Verwalter keinen Vermögensbericht erstellt?

Fordern Sie ihn schriftlich mit Frist an. Hilft das nicht, kann die Gemeinschaft die Erstellung beschließen und notfalls beim Amtsgericht einklagen, in Gelsenkirchen beim Amtsgericht Gelsenkirchen. Fehlt der Bericht dauerhaft, ist ein Verwalterwechsel eine Überlegung wert.

Bekomme ich als Käufer einer Wohnung den Vermögensbericht?

Der Verwalter gibt ihn an Eigentümer heraus, nicht direkt an Kaufinteressenten. Bitten Sie deshalb den Verkäufer um den aktuellen Bericht. Er zeigt Ihnen, wie gut die Gemeinschaft finanziell aufgestellt ist.

Fazit

Der Vermögensbericht zeigt jedes Jahr, wie viel Geld die Gemeinschaft hat und was sie schuldet. Er wird nicht beschlossen, ist aber Pflicht. Lesen Sie ihn zusammen mit der Jahresabrechnung. So erkennen Sie früh, ob die Rücklage reicht oder eine Sonderumlage droht.

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